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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

258 Verfassungsurkunde. IX. Kapitel. 
Berufung von 21 nach dem Verhältniswahlsystem in den vier Krei- 
sen des Landes zu wählenden Abgeordneten und schlug für die Erste 
Kammer einen Zuwachs durch acht Vertreter des ritterschaftlichen 
Adels, zwei Vertreter der evangelischen und einen Vertreter der 
katholischen Kirche, zwei Vertreter der Hochschulen und durch Er- 
höhung der Höchstzahl der lebenslänglichen Mitglieder auf zehn 
vor; daneben sollten die Stichwahlen abgeschafft und die Rechte 
der Ersten Kammer bei der Feststellung des Staatshaushalts erweitert 
werden. Auch für diesen Entwurf war, namentlich infolge der ab- 
lehnenden Haltung der Zentrumsfraktion, die erforderliche Zwei- 
drittelsmehrheit in den beiden Kammern nicht zu gewinnen. 
Zum Ziele führte endlich ein Entwurf vom 15. Juni 1905: 
anknüpfend an den Entwurf von 1897 wollte er die Zahl der Mit- 
glieder der Zweiten Kammer auf 75 beschränken in der Weise, daß 
er die Privilegierten ohne Ersatz ausscheidet und der Stadt Stutt- 
gart sechs Abgeordnete zugesteht, die nach dem Grundsatz der 
Listen= und Verhältniswahl gewählt werden; der Ersten Kammer 
war ein Mitgliederstand von 47 zugedacht; zu den Prinzen, den 
Standesherren und den erblich Ernannten sollten hinzutreten: 6 
ritterschaftliche Mitglieder, die zusammen von den immatrikulierten 
Besitzern oder Teilhabern der Rittergüter des Landes aus sämt- 
lichen Mitgliedern ritterschaftlicher Familien gewählt werden, ferner 
6 Vertreter der Kirchen, nämlich auf evangelischer Seite der Prä- 
sident des evangelischen Konsistoriums, der Präsident der evange- 
lischen Landessynode und zwei evangelische Generalsuperintendenten, 
auf katholischer Seite der Landesbischof und ein Abgeordneter des 
Domkapitels, des weiteren je ein Abgeordneter der Landesuniver= 
sität in Tübingen und der Technischen Hochschule in Stuttgart, 
endlich 6 vom König auf Lebenszeit ernannte Mitglieder und 2 
Vertreter des Handels= und Gewerbestandes, sowie 2 Vertreter der 
Landwirtschaft, die vom König je auf die Dauer einer Wahlperiode 
aus den näher bezeichneten Kreisen ernannt werden. 
Im Laufe der Verhandlungen über diesen Entwurf mußten der 
Zweiten Kammer 17 weitere durch Listen= und Verhältniswahl in 
zwei großen Wahlkreisen gewählte Abgeordnete zugestanden werden, 
außerdem wurde die Zahl der ritterschaftlichen Mitglieder der Er-
	        

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