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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verfassungsurkunde. § 185. 357 
2. Abs. 1 der neuen Fassung ist wortgenau dem Art. 30 der 
Reichsverfassung angepaßt; zugleich deckt er sich in der Hauptsache 
mit dem Inhalt des § 11 StGB.: „Kein Mitglied eines Landtags 
oder einer Kammer eines zum Reich gehörigen Staats darf außer- 
halb der Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen 
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs 
getanen Aeußerungen zur Verantwortung gezogen werden.“ Die 
strafrechtliche Verantwortlichkeit der Ständemit- 
glieder ist mit dieser Bestimmung des Reichsrechts ausgeschlossen; 
für die civilrechtliche Verant wortlichkeit in der im 
Abs. 1 bezeichneten Richtung sind die Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs maßgebend. In diesen beiden Beziehungen kommt dem 
Abs. 1 eine Wirksamkeit neben dem Reichsrecht nicht zu; wirksam 
ist dagegen die in Abs. 1 vorgesehene Ausschließung der diszi- 
plinären Verantwortung vor den Landesbehör- 
den. Vorbehalten bleibt die Verantwortung der Ständemitglieder 
vor dem Staatsgerichtshof (§8§ 195—205). Die politische Verantwort- 
lichkeit gewählter Abgeordneten gegenüber den Wählern, politischen 
Vereinen u. s. w., die tatsächlicher Natur und wesentlich Vertrauens- 
sache ist, kommt bei dem Abs. 1 nicht in Betracht. Die Worte 
„oder sonst“, die in der Reichsverfassung den Ausschluß civilrecht- 
licher Schadensersatzansprüche bedeuten, haben in der Landesver- 
fassung kaum einen Inhalt; von der Zeugnispflicht sind die Stände- 
mitglieder so wenig als die Mitglieder des Reichstags befreit, auch 
nicht wegen der Aeußerungen in Ausübung des Berufs. 
3. Unter den Abstimmungen und Aeußerungen sind auch solche 
in landständischen Kommissionen und im Ständischen Ausschuß zu 
verstehen. 
4. Die Verantwortung innerhalb der Ständeversammlung ist 
durch Abs. 1 vorbehalten und mit Abs. 2 näher bestimmt. Aus 
dem 2. Bericht der staatsrechtlichen Kommission der Kammer der 
Standesherren zu Abs. 2 ist folgende Ausführung hervorzuheben: 
„Wenn hier die Rüge als Pflicht der betreffenden Kammer bezeichnet 
wird, so ist damit gewiß nicht ausgeschlossen, daß die Rüge nach 
Umständen auch von dem Präsidenten der Kammer erteilt werden 
kann, welcher schon durch seine Obliegenheit, für Aufrechterhaltung
	        

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