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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

360 Verfassungsurkunde. § 186—187. 
lassung eines ordentlichen Landtags neu gewählt, während bei der 
Entlassung eines außerordentlichen Landtags der frühere Ausschuß 
wieder in Funktion tritt. 
4. Die Auflösung der Ständeversammlung (Abs. 2 und 3) 
steht dem König unbeschränkt zu, also auch wenn die Stände nicht 
versammelt sind; doch muß den Ständen zur Neuwahl des Aus- 
schusses die erforderliche Sitzung gestattet, ihr Zusammentritt also 
angeordnet werden!). Mit der Auflösung erlischt nicht nur jede 
Tätigkeit des Landtags, sondern auch die auf Wahl oder Ernennung 
beruhende Mitgliedschaft. 
5. Der Termin zur Neuwahl (Absl. 3) ist so zu bestim- 
men, daß die rechtzeitige Einberufung der neuen Ständeversamm- 
lung ermöglicht wird. 
6. Die Bestimmung, daß bei der Neuwahl des Abs. 3 die 
vorigen Mitglieder wieder gewählt werden können, ist bei der neuen 
Fassung dieses Abs. 3 als selbstverständlich weggelassen worden. 
§ 137. Ständischer Nusschuss. 
So lange die Stände nicht versammelt sind, bestebt, als 
Stellvertreter derselben, ein Ausschuß für diejenigen Geschäfte, 
deren Besorgung von einem LCandtage zum andern zur un- 
unterbrochenen Wirksamkeit der Repräsentation des Landes 
notwendig ist. 
1. Der Ausschuß der altwürttembergischen Verfassung hatte 
durch eigenmächtiges selbstsüchtiges Verhalten zuletzt sich schwere 
Vorwürfe zugezogen und seinem Ansehen sehr geschadet; trotzdem 
wurde bei der Vereinbarung der neuen Verfassung von der Mehr- 
zahl der Abgeordneten auf die Wiedereinsetzung eines landländischen 
Organs, das die Wirksamkeit der Ständeversammlung ergänzen und 
unterstützen, insbesondere im Verein mit ihr die Verfassung und die 
Rechte des Volkes wahren sollte, ein großer Wert gelegt. Der Kom- 
missionsbericht von 1819 bemerkt in dieser Richtung: 
„Es müssen Stellvertreter der Ständeversammlung von dieser 
1) Vgl. Sarwey, Staatsrecht Bd. 2 S. 243—245.
	        

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