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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verfassungsurkunde. X. Kapitel. 379 
Lücke der Landesgesetzgebung ausgefüllt, so daß die Vorschrift in 
vollem Umfange Geltung bekommen hat. 
Der Staatsgerichtshof hat nach seiner Organisativn die Be- 
deutung einer strafrichterlichen Behörde mit der 
Beschränkung auf politische Vergehen und auf 
Personen in politisch verantwortlicher und ein- 
flußreicher Stellung (Minister, Staatsbeamte, Mitglieder und 
Beamte der Ständeversammlung); er darf aber nicht als ausschließ- 
liche Disziplinarbehörde aufgefaßt werden, da auch außeramtliche 
Handlungen der ihm unterstellten Personen seiner Strafgewalt 
unterliegen. 
Mit den heutigen Bedürfnissen, wie sie sich teils infolge der 
Gründung des Reichs und der Verantwortlichkeit der Minister 
für die Abstimmungen im Bundesrat, teils auf Grund der Aus- 
bildung der Disziplinargerichtsbarkeit gegenüber den staatlichen und 
ständischen Beamten gestaltet haben, steht die verfassungsmäßige 
Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs nicht im Einklang: einerseits 
ist sie zu eng, da sie nur Unternehmungen zum Umsturz der Lan- 
desverfassung und formale Verletzungen einzelner Punkte dieser 
Verfassung umfaßt, sich aber nicht auf Verletzungen der Reichsver- 
fassung und die Gefährdung der Sicherheit und Wohlfahrt des 
Staats erstreckt, andrerseits greift sie über das heutige Bedürfnis 
hinaus mit der Hereinziehung der Staatsdiener und höheren Be- 
amten der Ständeversammlung, sowie einzelner Handlungen von 
Ständemitgliedern. Im Jahre 1876 ist deshalb den Ständen der 
Entwurf eines Verfassungsgesetzes, betr. die Abänderung des X. Ka- 
pitels der Verfassungsurkunde über den Staatsgerichtshof, vorgelegt 
worden. Hiernach sollte der Gerichtshof beschränkt werden auf die 
Stellung eines Disziplinargerichts für schwere Pflichtverletzungen 
der Minister und deren Stellvertreter; gegen diese Personen allein 
war wegen einer durch Handlungen oder Unterlassungen wissentlich 
oder aus grober Fahrlässigkeit begangenen Verletzung der Reichs- 
oder Landesverfassung oder schwerer Gefährdung der Sicherheit 
oder Wohlfahrt des Staats die Erhebung der Anklage bei dem 
Staatsgerichtshof seitens der Ständekammern zugelassen mit der 
Maßgabe, daß im Falle der Verurteilung nur auf Dienstentlas-
	        

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