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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verfassungsurkunde. § 196—197. 383 
deutung : dieser Funktion entspricht die Zusammensetzung und 
die Art der Berufung der Mitglieder. Die sämtlichen vom König 
ernannten Mitglieder und mindestens zwei der von den Ständen 
gewählten Mitglieder müssen durch Erstehung der vorgeschriebenen 
Dienstprüfungen die Befähigung zum Richteramt erlangt haben. 
Die Stände sind nicht abgehalten, mit Vorbehalt der Einwilligung 
des Königs auch weitere Mitglieder aus dem Stande der Staats- 
diener zu wählen. Die vom König ernannten Mitglieder dürfen 
so wenig, als die von der Ständeversammlung gewählten, Mitglie- 
der der Ständeversammlung sein. Ist dies auch nicht ausdrücklich 
ausgesprochen, so entspricht es doch im Hinblick auf die Aufgabe 
des Staatsgerichtshofs der Intention der Verfassung. 
2. Sämtliche Mitglieder müssen die zum Eintritt in die Stände- 
versammlung erforderlichen Eigenschaften besitzen und scheiden im 
Falle des Verlustes einer dieser Eigenschaften aus dem Gerichtshof 
aus (vgl. S. 289 ff). 
3. Die ständischen Richter werden im Zusammentritt beider 
Kammern mit relativer Stimmenmehrheit gewählt (Gesetz vom 6. 
Juni 1855, Rbl. S. 157). 
4. An die Stelle des Obertribunals (Abs. 3) ist das Oberlan- 
desgericht getreten. 
§ 197. Persönliche Unabhängigkeit seiner Glieder. 
Sämtliche Richter werden für diesen ihren Beruf be- 
sonders verpflichtet, und können gleich den übrigen Justiz- 
beamten nur durch Urteilsspruch ihrer Stelle als Mitglieder 
dieses Gerichtshofes entsetzt werden. Timmt jedoch ein stän- 
discher Richter ein Staatsamt an, so hört er dadurch auf, Mit- 
glied dieser Stelle zu sein, kann aber von der Ständeversammlung 
wieder gewählt werden. Sbenso tritt ein vom Könige er- 
nanntes Mitglied aus dem Gerichte, wenn er aufhört, sein 
richterliches Rauptamt zu bekleiden. 
1. Der Verlust der Mitgliedschaftt tritt auch ein, wenn 
ein im Staatsdienst stehender ständischer Richter auf eine höhere 
Stelle vorrückt, und wenn ein Mitglied des Staatsgerichtshofs in
	        

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