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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
III. Anhang: Beilagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Anhang. Landtagswahlgesetz. 441 
halten, noch Beschlüsse gefaßt, noch Stimmzettel aufgelegt oder 
verteilt werden. 
Art. 18c. 
Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken 
sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig 
wohlversiegelt an das Oberamt einzusenden, daß sie demselben 
spätestens im Lauf des auf den Wahltag folgenden Tages zukommen. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser 
Vorschrift verantwortlich. 
Art. 18 d. 
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft das Oberamt 
spätestens auf den dritten Tag nach dem Wahltermin in ein von 
ihm zu bestimmendes Lokal und unter Zuziehung eines Protokoll- 
führers die Oberamtswahlkommission zusammen. 
Dieselbe besteht aus dem Oberamtmann (Wahlkommissär) als 
Vorsitzenden, sodann für die zu eigenen Wahlen befugten Städte 
aus je zwei Mitgliedern des Gemeinderats und des Bürgeraus- 
schusses, welche von diesen Kollegien gewählt werden, für die 
Oberamtsbezirke aus zwei Mitgliedern der Amtsversammlung 
und zwei Mitgliedern der Bürgerausschüsse des Bezirks, welche 
die Amtsversammlung wählt. 
Von der Oberamtswahlkommission werden die Protokolle 
über die Wahlen in den einzelnen Abstimmungsdistrikten durch- 
gesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt. 
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem 
die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und der ungültigen Stimmen 
und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen 
für jeden einzelnen Abstimmungsbistrikt ersichtlich sein muß und in 
welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu welchen die Wahlen in 
einzelnen Abstimmungsdistrikten etwa Veraulassung gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Vorstand der Oberamts- 
wahlkommission befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten 
Stimmzettel einzufordern und einzusehen. 
Der Zutritt zu dem Lokal, in welchem die Ermittelung des 
Wahlergebnisses stattfindet, steht jedem Wähler offen.
	        

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