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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
III. Anhang: Beilagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Anhang. Landtagswahlgesetz. 445 
amtswahlkommission schriftlich so zeitig einzureichen, daß zwischen 
dem Tag der Einreichung und dem Wahltag ein Zeitraum von 
mindestens zwölf vollen Tagen liegt. Die Einreichung muß am 
letzten Tage, an dem sie zulässig ist, spätestens bis abends 7 Uhr 
erfolgt sein. 
Der Wahlvorschlag muß von mindestens zwanzig in die 
Wählerliste aufgenommenen Personen unterzeichnet sein; eine öffent- 
liche Beglaubigung der Unterschriften und eine amtliche Beur- 
kundung, daß die Unterzeichner in die Wählerliste aufgenommen 
sind, ist vorzulegen. 
Der Wahlvorschlag soll die Wählervereinigung, von der er 
ausgeht, nach ihrer Parteistellung oder einem sonstigen unter- 
scheidenden Merkmal kenntlich machen. Das gewählte Merkmal 
darf weder den strafgesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, noch 
eine offenbare Verletzung der guten Sitten enthalten. 
Die vorgeschlagenen Bewerber, deren Zahl höchstens sechs 
betragen darf, sind nach Familien und Rufnamen, Stand oder 
Beruf und Wohnort zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge 
aufzuführen. 
Neben den vorgeschlagenen Bewerbern dürfen in der Höchst- 
zahl von drei Ersatzmänner vorgeschlagen werden, welche in der 
Reihenfolge, in der sie benannt sind, eintreten, wenn vor dem 
Ablauf des Zeitraums für die Bereinigung des Wahlvorschlags 
(Art. 30 Abs. 1) einer oder mehrere der in erster Linie Vor- 
geschlagenen wegfallen; der Eintritt geschieht an letzter Stelle, 
falls nicht von dem Vertreter der Wählervereinigung (Art. 29) 
ein anderes bestimmt wird. 
Von jedem vorgeschlagenen Bewerber oder Ersatzmann ist 
eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den 
Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Bewerber oder Ersatzmann 
darf sich nur einmal vorschlagen lassen. 
Zwei oder mehr Vorschläge können in der Weise miteinander 
verbunden werden, daß sie den Wahlvorschlägen anderer Wähler- 
vereinigungen gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag anzusehen 
und zu behandeln sind. In diesem Falle müssen die Unterzeichner 
der betreffenden Vorschläge oder die Vertreter der Wählerver-
	        

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