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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
III. Anhang: Beilagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

478 Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 
zu fertigende Inhaltsübersicht. Die Ausgabe der Sitzungsproto- 
kolle soll möglichst beschleunigt werden. 
Das Protokoll wird auf der Kanzlei zur Einsicht aufgelegt 
und gleichzeitig jedem Redner der schriftliche Protokollauszug in 
das Haus gesendet, damit derselbe die nötigen Berichtigungen 
vornehmen kann. 
Reklamationen, welche später als dreimal 24 Stunden, nach- 
dem das Protokoll zur Einsicht aufgelegt ist, an die Kanzlei ge- 
langen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. 
Der Schriftführer der betreffenden Sitzung ist dafür ver- 
antwortlich, daß durch solche Berichtigungen der Sinn des Ge- 
sprochenen nicht verändert oder entstellt wird. 
88. 
Die Vorlagen der Regierung, die Anträge der Kommissionen, 
diejenigen Kommissionsberichte, deren Druck von der Kammer 
oder Kommission beschlossen worden, sowie die selbständig einge- 
brachten Anträge und die Interpellationen der Mitglieder, letztere 
beide nur mit kurzen Erwägungsgründen, endlich die Abände- 
rungsanträge oder Anträge auf motivierte Tagesordnung, sofern 
sie so frühzeitig übergeben werden, daß der Druck vor der be- 
durch Einen Sitzungssekretär beurkunden zu lassen. · 
II. Den Schriftführern in Unterstützung des Präsidenten die 
Sorge zur Pflicht zu machen, daß die Stenographen den Vorträgen 
der Redner ungestört folgen können. 
III. Drei weitere Stenographen anzustellen und zum Kontrolle= 
schreiben den Stenographentisch doppelt zu besetzen. 
IV. Den Abs. 2 des § 7 der Geschäftsordnung dahin zu ändern: 
Jedem Redner wird die Uebertragung seiner Rede sofort nach 
der Fertigstellung, spätestens am Tag nach der Sitzung, zugestellt, 
damit derselbe die nötigen Berichtigungen vornehmen kann. 
V. Den Abs. 3 des § 7 der Geschäftsordnung dahin zu fassen: 
Reklamationen, welche später als dreimal 24 Stunden nach 
Schluß der betreffenden Sitzung an die Kanzlei gelangen, haben 
keinen Anspruch auf Berücksichtigung. 
VI. Die Kanzlei zu beauftragen, nach Ablauf der in §7 Abk. 3 
der Geschäftsordnung bestimmten Frist das Protokoll schleunigst 
zum Druck zu bringen ohne Rücksicht auf etwa noch ausstehende 
Reklamationen. (Verhandlungen von 1893/4 Prot. S. 237; Beil. 
Bd. 3 S. 157.)
	        

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