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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verfassungsurkunde. § 48—49. 83 
samkeit gesetzt und die Zuständigkeit des Konsistoriums vorgesehen 
(Art. 23 Abs. 4 des kirchlichen Gesetzes v. 18. Juli 1895 Rbl. S. 235). 
§ 4% Versetzung der Staatsdiener. 
Versetzungen der Staatsdiener ohne Verlust an Gehalt 
und Rang können nur aus erheblichen Gründen und nach 
vorgängigem Gutachten des Departementschefs verfügt werden. 
Staatsdiener, welche ohne ihr Ansuchen versetzt werden, 
erhalten für die Umzugskosten die gesetzliche Entschädigung. 
1. Der § 49 ist aufgehoben und ersetzt durch Art. 19 BG., 
der folgendermaßen lautet: 
„Jeder auf Lebenszeit angestellte Beamte muß die Versetzung 
auf ein anderes seiner Berufsbildung und bisherigen Tätigkeit ent- 
sprechendes Amt von nicht geringerem Range und ohne Verlust an 
Gehalt sich gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfnis er- 
fordert. 
Die unfreiwillige Versetzung von Richtern auf ein anderes rich- 
terliches Amt von nicht geringerem Range und ohne Verlust an 
Gehalt ist, wofern solche nicht durch eine Aenderung in der Orga- 
nisation der Gerichte oder ihrer Bezirke oder durch den Eintritt 
eines Schwägerschaftsverhältnisses unter den Mitgliedern eines Ge- 
richtskollegiums veranlaßt wird, nur dann zulässig, wenn von dem 
obersten Landgericht anerkannt ist, daß ein Bedürfnis des Dienstes 
für die Versetzung vorliege. Die Versetzung von Richtern auf ein 
nichtrichterliches Amt findet ohne ihre Zustimmung überhaupt nicht 
statt. 
Dem ohne sein Ansuchen versetzten Beamten, mag derselbe auf 
Lebenszeit angestellt sein oder nicht, sind die Umzugskosten nach den 
hierüber im Verordnungsweg erlassenen Vorschriften zu ersetzen. 
Der § 49 der Vl. ist aufgehoben." 
2. Die Staatsanwälte können nach Art. 24 Abs. 3 des Ausf.= 
Ges. zum Ger Verf Ges. vom 24. Januar 1879 jederzeit auf ein an- 
deres staatsanwaltliches oder ein richterliches Amt von nicht ge- 
ringerem Rang und ohne Verlust an Gehalt versetzt werden. 
3. Ein Verlust an Zulagen und Nebeneinkünften (B. 
6
	        

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