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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1810
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
1
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 4.
Volume count:
4
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 9.) Edikt über die Einführung einer allgemeinen Gewerbe-Steuer.
Volume count:
9
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • (No. 7.) Edikt wegen Aufhebung des Vorspanns. (7)
  • (No. 8.) Edikt über die Aufhebung der Natural-, Fourage- und Brod-Lieferung. (8)
  • (No. 9.) Edikt über die Einführung einer allgemeinen Gewerbe-Steuer. (9)
  • (No. 10.) Edikt wegen der Mühlen-Gerechtigkeit und Aufhebung des Mühlen-Zwangs, des Bier- und Branntwein-Zwangs in der ganzen Monarchie. (10)
  • (No. 11.) Mühlen-Ordnung für die gesammte Monarchie. (11)
  • (No. 12.) Edikt über den Vor- und Aufkauf in der ganzen Monarchie. (12)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)

Full text

— 86 — 
S. 27. 
Die Regierungen fertigen sodann die Gewerbescheine aus, und senden nolche 
den Magisträten und den Landräthen dieses Jahr möglichst bald, künftig vor dem 
1. Junius eines jeden Jahres, mit einer Nachweisung der Gewerbesteuern zu. 
Diese machen den Eingang derselben unverzüglich bekannt und fordern die Pflich- 
tigen zur Einlösung auf. 
Kein Gewerbeschein darf vor Erlegung des einvierteljährlichen Betrags der 
Gewerbesteuer ausgehändigt werden; auch muß der Erwerber desselben seinen 
Namen unter denselben schreiben; ist er des Schreibens nicht kundig, so muß 
solches von dem Magistrat oder dem Landrathe unter dem Gewerbeschein bemerkt 
werden. 
. 28. 
Die Verbindlichkeit zur Bezahlung der Gewerbescheine fängt vom ersten De- 
cember d. J. an. Sie werden mit dem einvierteljährlichen Betrage beim Empfange 
des Gewerbescheins und ferner in einvierteljährlichen Raten, den ersten Septem- 
ber, den ersten December und den ersten März gezahlt. 
Wer in der ersten Hälfte der gedachten Monate resp. seinen Gewerbeschein 
nicht einlöset und die Steuer berichtigt, gegen den wird Execution verfügt. Ist 
diese fruchtlos und läßt der Saumige die ganzen genannten Monate, ohne zu zah- 
len, verstreichen, so wird Beschlag auf die Waare oder die Werkzeuge desselben in 
so weit gelegt, daß er das Gewerbe nicht ausüben kann. 
Ausländer müssen die Gewerbesteuer für das ganze Jahr auf ein Mal gleich 
beim Empfang des Gewerbescheins berichtigen und darf ihnen solcher vor Erle- 
gung derselben nicht eingehändigt werden. 
6. 29. 
Die Gewerbesteuern werden in den Stadten von den Magisträten an die Con- 
sumtions-Steuer-Kassen, auf dem platten Lande von den Landräthen an die Kreis- 
Kassen abgeführt. Zu dem Ende wird diesen Kassen ein Verzeichnis derselben von 
den Abgaben= Deputationen Unserer Regierungen zugefertigt. 
G. 30. 
Alle bisherigen Abgaben von den Gewerben, in so fern sie die Berechtigung 
zum Betriebe derselben betreffen, als: Concessions-Geld, Nahrungsgeld von ca- 
tastrirten Stellen, oder unter welcher Benennung sie sonst vorkommen, sie mögen 
alljährlich oder ein Mal für alle Mal an Unsere Kassen, Kämmereien oder an 
Grundberren entrichtet werden, hören mit Einführung der Gewerbesteuer auf. 
Eben dieses ist der Fall mit den Paraphen-Geldern. 
. 31. 
Alle Bestimmungen des allgemeinen Landrechts und besonderer Verordnun- 
gen, welche dem Inhalt dieses Edikts entgegen sind, werden hiermit für aufgeho- 
ben erklärt. 
Wir
	        

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