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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1811
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
2
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1811
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 17.
Volume count:
17
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 41.) Authentische Uebersetzung der zwischen Preußen und Westphalen unterm 14ten Mai 1811 wegen Auslieferung der Verbrecher und Vagabunden abgeschlossenen Convention.
Volume count:
41
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • (No. 39.) Authentische Uebersetzung der zwischen Preußen und Westphalen unterm 28sten April 1811., wegen der Schulden und Liquidations-Gegenstände abgeschlossenen Convention. (39)
  • (No. 40.) Authentische Uebersetzung der zwischen Preußen und Westphalen unterm 14ten Mai 1811 wegen der Grenz- und dahin gehörigen Angelegenheiten abgeschlossenen Convention. (40)
  • (No. 41.) Authentische Uebersetzung der zwischen Preußen und Westphalen unterm 14ten Mai 1811 wegen Auslieferung der Verbrecher und Vagabunden abgeschlossenen Convention. (41)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)

Full text

— 239 — 
bei welchem er reclamirt wird, so soll er nicht ausgeliefert, sondern verfolgt, 
verhaftet, gerichtet oder gestraft werden, nach den Gesetzen und durch die Be- 
hörden seines Landes, so wie wenn das Verbrechen daselbst begangen wäre. 
Art. 7. Zu diesem Ende sollen die Authoritäten des Orts, wo das 
Verbrechen begangen worden, denen, welche den Beschuldigten zu richten ha- 
ben, die Protokolle und Aktenstücke, welche das Verbrechen bewahrheiten, 
überschicken, damit durch dieselben der Prozeß in dem kürzesten Zeitraum in- 
struirt und abgeurtheilt werde. 
Art. 8. Die Förster, Polizei-Beamten, Gensd'armerie und alle an- 
dere Behörden, so wie auch die beschadigten Partheien, sollen der Prozedur 
beiwohnen und abzuhörende Zeugen vorschlagen können, und die richtende Be- 
hörde soll gehalten seyn, den desfalls an sie ergangenen gesetzlichen Reguisi- 
tionen Genüge zu leisten. 
Art. 9. Die Erhebung der Geldbuße, der Schäden und Lasten, wozu 
die Schuldigen verurtheilt werden, sollen von derjenigen Macht, unter deren 
Authoritat das Urtheil gesprochen worden, beigetrieben werden, und der Be- 
lauf der Schäden und Kosten soll der Behörde des Orts, wo das Verbrechen 
begangen worden, zugestellt werden, um sie unter die zu vertheilen, die dar- 
auf Anspruch haben. 
Im Fall der Zahlungs= Unfähigkeit des Verurtheilten soll er einer Leibes- 
strafe unterworfen werden, nach den Gesetzen des Landes, und die fremde 
Behörde, welche ihn denuncirt hat, soll davon benachrichtigt werden. 
Art. 10. Im Fall verhaftete Diebe sammt den gestohlenen Sachen an- 
getroffen werden, so sollen besagte Sachen schleunig und ohne Kosten der Person 
wieder zugestellt werden, die als Eigenthümer wird anerkannt worden seyn, 
nachdem gleichwohl erst der nöthige Gebrauch davon zur Ueberführung des 
Schuldigen gemacht worden, und im Fall Schwierigkeiten entständen, sollen 
besagte Effekten dem Gericht abgeliefert werden, unter welchem der, welcher 
sie in Anspruch nimmt, steht, um über diesen Anspruch zu erkennen. 
Art. 11. Alle Effekten und Aktenstücke, welche zur Fesistellung des 
Verbrechens dienen können, sollen nebst dem Angeschuldigten ausgeliefert werden. 
Die vor der Auslieferung verhandelten Akten sollen auf jede Regquisition 
mitgetheilt und davon Abschrift, ohne andere Kosten, als die der Schreibge- 
bühren, gegeben werden. 
Zu diesem Ende wird man sich damit beschäftigen, eine gleichförmige Taxe 
für beide Staaten einzuführen; bis dahin sollen diejenigen, welche in einem 
jeden Lande üblich sind, befolgt werden. 
Art. 12. Die obigen Bestimmungen erstrecken sich nicht auf die Ver- 
brechen der Desertion, noch auf die des Vagabundirens, worüber in dem ersten 
Kapitel Bestimmungen gemacht sind. 13 
Art. 13.
	        

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