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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1811
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
2
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1811
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 21.
Volume count:
21
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 52.) Edikt die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend.
Volume count:
52
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • (No. 52.) Edikt die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend. (52)
  • (No. 53.) Edikt zur Beförderung der Land-Cultur. (53)
  • (No. 54.) Edikt wegen Besteuerung des einzubringenden fremden Schlachtviehs, der Butter, und unveredelten Wolle. (54)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)

Full text

— 298 — 
mit dem des Dominii innig verbunden ist, ihre Dotirung in Land aber nur 
in wenigen Morgen besteht, die so, wie das Haus ihr vollkommenes Eigen- 
thum sind und von ihnen, wenn sie nicht ferner in dem Dreschgärtner= 
Verhältniß bleiben wollen, an jeden Andern verkauft werden können; so 
bestimmen Wir, daß 
1) in den Dienstverhällnissen dieser eigenthümlichen Gärtner, durch gegen- 
wärtiges Edikt nichts verändert werden soll und dieselben, da sie als 
Vorwerksgesinde betrachtet werden müssen, nicht befugt sind, auf Ab- 
lösung der Dienste durch schiedsrichterliches Erkenntniß anzutragen. 
Es bleibt jedoch 
2) den Gärtnern die freie Veradußerung ihrer Stellen ferner gestattet, auch 
3) beiden Theilen freigestellt, sich durch gütliche Uebereinkunft über die Ab- 
geltung der Oienste zu einigen, in so weit die Rechte eines Dritten dabei 
nicht gefäahrdet werden; so wie es auch 
4) dem Gutsherrn frei stehen soll, auf Aufhebung der bisherigen Ablohnng 
durch Mandel, Kost und dergl. gegen ein vollkommenes Aegquivalent in 
Land, Körnern oder Geld anzutragen, worüber alsdann in Ermangelung 
gütlicher Einigung die Schiedsrichter zu erkennen haben. 
Was 
5) die in Schlesien befindlichen schon eigenthümlichen Freigärtner und Frei- 
leute betrifft, welche außer ihrem Erbzins nur wenige bestimmte Hand- 
dienste zu leisten haben, so soll diesen die Berufung auf deren Ablösung 
gegen Entschädigung nach schiedsrichterlichem Ermessen zwar zustehn; 
wenn jedoch bei Compensation der gutsherrlichen Leistungen an Gräserei, 
Weide, Feuerung u. s. w. hiergegen sich ergäbe, daß solche die Oienste 
an Werth überwägen, so sollen diese Freileuteldarauf keinen Ueberschuß 
an Vergütigung zu fordern berechtigt seyn, sondern diesen, wie billig, 
durch die ohne Entschädigung aufgehobene Erbunterthänigkeit und die 
daraus ehemals geflossenen Abgaben für bereits ausgeglichen geachtet 
werden. 
C. Die Jagd-Gerechtigkeit, bleibt auch nach der Auseinandersetzung, bei dem 
ursprünglichen Dominialhofe, da die Ausübung durch kleine Grundbesitzer 
viele Nachtheile hat. Um solche aber auch anderer Seits gegen Beschädigun- 
gen zu schützen, so soll aller Schaden, welcher durch das Jagen oder Wildfraß 
erweislich entsteht, durch den Jagdeigenthümer vollständig ersetzt werden. 
D. Bei der Ausgleichung welche zwischen dem Gutsherrn und seinen bisherigen 
Bauern durch Land geschieht, kann die Ueberlassung eines ganzen Feldes oder 
zusammenhängender Randtheile mehrerer Felder, durch Grundstücke gehin- 
dert werden, welche schon vorhandene Eigenthümer darin besitzen. Wir 
verordnen deshalb, daß sich dergleichen Grundbesitzer in solchen Fällen einen 
Umtausch
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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