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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1815
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
6
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1815
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Appendix

Title:
Gebühren-Taxe für Justiz-Kommissarien und Notarien.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

Verfassung von Lübeck. 7 
  
kammern, auch nicht an die im Rathssaale Zurückgebliebenen, 
undr eben so wenig von diesen an jene, irgend eine Mittheilung 
erfolgen. « 
§. 6ö. In jeder Wahlkammer führt das seinem Amte nach 
älteste Mitglied des Senates den Vorsitz. 
Die Wahlhandlung wird damiteröffnet, daß die Mitglieder 
der Wahlkammer einzeln diejenigen Bürger nennen, welche sie 
zur Besetzung des erledigten Amtes vorzugsweisegeeignet halten. 
In keiner Wahlkammer darf ein in ihr selbst sitzender 
Wahlbürger genannt. Mitglieder der anderen Wahlkammern 
können dagegen in Vorschlag zebracht werden. 
K. 7. Nachdem hierauf die von dem Vorsigenden an- 
gefertigte Liste sämmtlicher genannten Personen durch Aus- 
scheiden der nach den Bestimmungen der Verfassung nicht 
wählbaren berichtigt ist, fordert der Vorsitzende die Mitglie- 
der der Wahlkammer zu einer freimüthigen Besprechung über 
alle Diejenigen auf, deren Namen auf der Liste geblieben sind. 
1§. 8. Nach beendigter Umsprache wird zur Wahl des S. 110. 
von der Kammer Vorzuschlagenden geschritten, indem jedes 
Mitglied der Kammer den Namen Desjenigen ausfschreibt, wel- 
chen es unter den auf der Wahlliste Gebliebenen für den 
Würdigsten hält. Sind wenigstens drei Stimmen für eine 
und dieselbe Person abgegeben, so ist diese von der Wahl- 
kammer vorzuschlagen. Vertheilen sich dagegen die abgegebenen 
Stimmen über drei oder vier Personen und wird auch bei 
wiederholter Umstimmung die zum Vorschlag erforderliche. 
Stimmenzahl nicht erreicht, so wird ein Obmann durch das 
Loos aus der Mitte der Wahlkammer bestimmt, zum Zweck 
der Entscheidung darüber, welche von denjenigen Personen, 
welche nur eine Stimme erhalten haben, auf der Wahlliste 
zu streichen ist, worauf über die auf derselben verbleibenden 
Personen von Neuem abgestimmt wird. 
Sollte sich unter zwei Personen Stimmengleichheit er- 
geben und diese durch eine wiederholte Umstimmung nicht ge- 
hoben sein, so wird ebenfalls mit der Ausloosung eines 
Obmannes aus der Mitte der Wahlkammer verfahren, wel- 
cher in diesem Falle zu entscheiden hat, wer von den in 
Fage sehenden zwei Personen durch die Wahlkammer vor- 
zuschlagen ist. 
§6. 9. Sobald eine Wahlkammer ihr Geschäft beendigt 
hat, läßt sie dem im Senate den Vorsitz führenden Bürger- 
meister davon Anzeige machen. Nachdem dies von allen drei 
 
	        

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