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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1817
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
8
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1817
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 437.) Instruktion für die Oberpräsidenten. Vom 23sten Oktober 1817.
Volume count:
437
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • (No. 436.) Verordnung wegen Bekanntmachung und Ausführung der für die Oberpräsidenten, Provinzialkonsistorien, Provinzial-Medizinalkollegien und für die Regierungen vollzogenen Dienst-Instruktionen. Vom 23sten Oktober 1817. (436)
  • (No. 437.) Instruktion für die Oberpräsidenten. Vom 23sten Oktober 1817. (437)
  • (No. 438.) Dienst-Instruktion für die Provinzialkonsistorien. Vom 23sten Oktober 1817. (438)
  • (No. 439.) Dienstanweisung für die Medizinalkollegien. Vom 23sten Oktober 1817. (439)
  • (No. 440.) Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen in den Königlich-Preußischen Staaten. Vom 23sten Oktober 1817. (440)
  • (No. 441.) Auszug aus der Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei- und Finanz-Behörden vom 26sten Dezember 1808. Als Beilage zu der Instruktion für die Regierungen vom 23sten Oktober 1817. (441)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Zweites Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1814., 1815., 1816 und 1817.

Full text

— 231 — 
gewürdigt und behandelt, und von den einzelnen Regierungen keine Maaß- 
regeln genommen werden, wodurch demselben Eimntrag geschehen kann; 
b) Maͤngeln und Verstößen, welche sie bemerken, abzuhelfen, so wie Be- 
schwerden, welche wider einzelne Verfügungen der Regierungen bei 
ihnen angebracht werden, zu prüfen, und sofern sie nach den bestehenden 
Gesetzen und Vorschriften begrändet sind, sie gleichfalls zu erledigen. 
1# 
Zu dem Ende sind die Oberpräsidenken ermächtigt und verpflichtet, die 
einzelnen Regierungsdepartements der Provinz von Zeit zu Jeit zu bereisen; 
die Verwalumg und den Geschäfrsgang bei allen Regierungen und ihren 
Unterbehörden sowohl im Allgemeinen, als die erheblicheren Verwaltungs= 
Gegenstände an Ort und Stelle zu revidiren; den Sitzungen der Regierungen 
beizuwohnen, und diejenigen Gegenstände za bestimmen, welche alsdann in 
ibrer Gegenwart vorgetragen werden sollen. Es ist überhaupt Unser Wille, 
daß die Thätigkeit der Oberprsidenten sich mehr auf eigene Anschauung und 
brtliche Untersuchung, als auf kodte Bericheserstattung gründen soll, und Wir 
machen es ihnen zur besonderen Plicht, alle Jahr wenigstens einmal die 
ganze Provinz zu bereisen. Sie mässen daher auch bei ihren Bereisungen die 
nöthigen Verabredungen mit den Regierungen, und besonders mit ihren Prc- 
sidien, über die Einleitung und Behandlung der wichtigern Verwaltungs. 
Angelegenheiten, so viel moglich sogleich an Ort und Stelle, nehmen, und 
die erforderlichen Erläuferungen und nöthige Auskunft sich daselbst ebenfalls 
sogleich geben lassen; den Regierungen alle weikere durch die Regierungs- 
Justruktion nicht ausdrücklich vorgeschriebene Berichtserstattungen möglichst 
er paren, und wo diese sich nicht vermeiden lassen, sie wenigstens möglichst 
abzufürzen und zu vereinfachen suchen, damit das Leben und der Geist in 
der Verwaltung nicht unter der Schreiberei verloren gehe. In so weit daher 
auch von den Regierungen weder in Form noch Materie wider bestehende 
Gesetze und Vorschriften gefehlt worden., sondern es außerhalb dieser Grenz- 
linie blos auf eine Verschiedenbeit der Meinung und Ansicht über die Zweck- 
mßigkeit und Nothwendigkeit einer Maqhregel ankommt, und in soweit die 
Regierungen ferner die Bestimmungen des vorigen §. der gegenwärtigen In- 
struktion nicht überschritten haben, dürfen sich die Oberpräsidenten keine Ab- 
4nderungen der, von den Regierungen innerhalb der ihnen durch ihre Instruk- 
tion selbstständig angewiesenen Wirkungskreise erlassenen Verfügungen, erlau- 
ben. In sofern jedoch durch dergleichen Verfügungen der Regierungen die 
Einheit in der Verwaltung der Provinz leiden könnte, bleibt es den Ober- 
praͤsidenten überlassen, sie deshalb für die Zukunft mit allgemeinen Anwei- 
sungen zu versehen. Obgleich Wir zu den Oberpräsidenten das Vertrauen 
baben, daß sie solches von selbst thun werden, so machen Wrr es ihnen den- 
noch besonders zur Pflicht, die ihnen überkragene obere Leitung, und die Auf- 
Ji 2 sicht
	        

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