Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1819
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
10
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1819
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 10.
Volume count:
10
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 536.) Ordnung zum Gesetz wegen Versteuerung des inländischen Branntweins, Braumalzes, Weinmostes und der Tabaksblätter. Vom 8ten Februar 1819.
Volume count:
536
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • (No. 535.) Gesetz wegen Besteuerung des inländischen Branntweins, Braumalzes, Weinmostes und der Tabaksblätter. Vom 8ten Februar 1819. (535)
  • (No. 536.) Ordnung zum Gesetz wegen Versteuerung des inländischen Branntweins, Braumalzes, Weinmostes und der Tabaksblätter. Vom 8ten Februar 1819. (536)
  • (No. 537.) Verordnung wegen veränderter Einrichtungen in Folge der Steuergesetze vom 26sten Mai 1818. und vom heutigen Tage. Vom 8. Februar 1819. (537)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.

Full text

— 111 — 
Wenn es noͤthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der Steuerpflich- 
tigen moͤglichst bewirkt werden. 
Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo 
dergleichen Statt finden, besonders bekannt gemacht werden. 
6. 57. Es ist Pflicht eines jeden Steuerbeamten, er sey Staats= oder Ge= Anständige 
meindebeamter, den Steuerschuldigen anstaͤndig zu behandeln, bei seinen Dienst- Hehank 1in, 
verrichtungen bescheiden zu verfahren, seine Nachforschungen und Revisionen nicht Kaei er4 
über den Zweck der Sache auszudehnen. 
Ven den Steuerschuldigen wird aber auch erwartek, daß sie Ihrerseits zu 
keinen Beschwerden über ihr Betragen gegen die Steuerbeamten Anlaß geben werden. 
Insbesondere dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für irgend nm 
ein Dienstgeschäst, ein Entgeld oder Geschenk, es sey an Geld, Sachen oder munerario 
Dienstleistung, es habe Namen wie es wolle, verlangen oder annehmen. nnho 
Steuerpflichtige dürfen dergleichen dagegen unker keinen Unntänden und un= wecheanch 
ter keinerlei Vorwand geben oder nur antragen, ohne sich straffällig zu machen. — 
6. 58. Die Beanten müssen bei der ihnen anvertrauten Steuererhebung sich Richtige Be 
cenau nach den vorgeschriebenen Saͤtzen richten und sind dafuͤr verantwortlich. Die chnans ttar 
bei gehöriger Anmeldung zur Versteucrung durch die Schuld der Hcbungsbehörden, Gefsge. 
gar nicht oder unzureichend erhobenen Gefälle, sollen daher nicht von dem Steuer- 
schuldigen, sondern von dem Erbebungsbeamten eingezogen, und diesem soll nur 
das Recht auf Erstaltung gegen jene vorbehalten werden. 
Zu viel erhobene Gefälle sollen dagegen aus der Staatskasse zurückgezahlt 
werden, wenn binnen Jahreofrut, vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der 
Anspruch auf Crsatz angemeldet und bescheinigt wird. Geschieht dies nicht, so“ 
geht nach Ablauf dieser Frist der Anspruch verlohren. Außer den bestimmren 
Steuersätzen wird nichts erhoben; Quittungen und Bescheinigungen der Stenerbe- 
hörden werden gcbührrufret ertheilt. 
g. 50. Die Vergehen der Steuer- und Gemeindebea ten, welche an der vn. neber 
Stenersgerwaltung Theil haben, sollen nach den Vorschriften des Allgemeinen Land= e 
rechts Th. 2. Tit 20. Abschnitt 8, und nach den später erfolgten Abanderungenntn 
und Deklarationen dieser Vorschriften bestraft werden. Diilver 
K. 0. Brauer und Brannnaveinbrenner, imgleichen dicjenigen, welche den bre 
Wein= und Tahaksbau betreiben, verfallen in die Strafe der Defrandation, wenn det Steuer 
.. pflichtigen. 
sie Gewerbshandlungen, von deren Ausübung in jedem einzelnen Falle oder in 5à. Strafbe- 
bestimmten Fällen dem Staate, nach Maaßgabe des Gesetzes vom hemigen Tage, cuh. 
eine Abgabe zu entrichten ist, entweder gar nicht oder umichtig anzeigen. 
FS. O1. Die Strafe der Defraudation besteht in einer Geldbuße welche dem 
vierfachen Betraze der vorenthaltenen Gefälle gleich kommt. 
Die Abzaben sind überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten. 
. 62.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment