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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1819
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
10
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1819
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Law

Title:
No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.]
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.] (1)
  • No. 2. Separat-Artikel zu dem zwischen dem Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen und dem Ihrer Durchlauchten des Herrn Herzogs und des Herrn Fürsten zu Nassau abgeschlossenen Traktat d. d. Wien den 31sten Mai 1815. (Dieser Separat-Artikel ist von des Königs Majestät unterm 7ten Juni 1815. ratifizirt worden.) (2)
  • No. 3. Separat-Artikel zu dem zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt Durchlaucht unterm 19ten Juni 1816. geschlossenen Staatsvertrag. (Diese Artikel sind von Sr. Königlichen Majestät unterm 28sten Juni 1816. ratifizirt worden.) (3)
  • No. 4. Rezeß zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und Sr. Durchlaucht dem Herzoge zu Nassau, abgeschlossen unter dem 14ten und 19ten Dezember 1816. und ratifizirt den 24sten Januar 1817. (4)

Full text

— 9 — 
ner zu der Zeik, in welcher ssch die Unzulänglichkeit der. Masse zeigt, und die Nothwendigkeit zu dessen 
Erdffnung eintritt, oder bei Erbschaften vor den Gerichten, unter denen der Erblasser zur Zeit semcs 
Ablebens in einem der beiden Landestheile, seinen bleibenden Wohnsitz hat- 
b) Der Richter, unter welchem die Immobilien gelegen sind, isi in diesem Fall gehalten, auf Ansuchen 
des, den Konkurs dirigirenden Richters, für die Sicherstellung der, auf dem Immobile sich besinden- 
den Masse zu sorgen, auch die Tarc und den Verkauf derselben, so wic die Subhaskation des Immo- 
bilis und die Einziehung der, zur Masse gehdrigen Revenüen und Kaufgelder zu bewirken. 
c) Sind die Immobilien gegen den, den Konkurs dirigirenden Richter, im andern Landestheile belegen, 
und stehen dieselben nicht mit Immobilicu des anderen Landestheils in, einer solchen Verbindung; daß 
deren Verpfändung als zu einem complen gehdrig, erfolgt ist, so verbleiben die, aus dergleichen 
Immobilien gewonnenen Reveuen und Kaufgelder unter der Administrakion des Richters, unter 
welchem sich ric Immlobilien befinden, und es bewirkt dieser dic ertheilung der Kaufgelder nach der, 
durch die Gesetze seincs Landes bestimmten Folgcordnüng; den, nach: eckung der, solchergemäß aus 
diesen Immobilien vorzugsweise zu befriedigenden Gläubiger, ctwa verbleibenden Ueberschuß ist er aber 
an den, den Konkurs dirigirenden Richter des andern Landeötheils zu übersenden verpflichtet. * 
"l I 
d) Sind die Immobilien beider Landeötheile unter, eine m complexu verpfaͤndet, so leitet berjenige Rich- 
rer, unter welchem das- Hauptgut belegen ist, die, wegen der Administration, Laration und Subha- 
Kation des Immobilis nöthigen Verfügungen, bewirkt auch die Einziehung und Vertheilung der Kauf- 
gelder, in der, nach den Gesetzen des Landcs, unter welchem das Hauptgut belegen ist., bestimmten 
Folqeordnung, und überschickt demnächst, wenn der Konkurs vor einem Gericht im anderen Landestheile 
anhängig ist, den, nach Oeckung der, aus diesen Immobilien, vorzugsweise zu befriedigenden Gläubiger, 
von den NRevenüen und Kaufgeldern derselben verbleibenden Ueberschuß dem, in dem andern Landestheil 
sich befindenden Konkurörichter. 
Hiernach darf „ (% » , -« . 
e)»indknFällcn,Ivo·.,mckz«rcr«eJnhxiobilidxx·i«1rifek;qi·xxc,th·«c«o,ryp,1··e«xuverpfäubctwvtden,Von«bcmNichk·-·r 
-bcöjctiigenLandcöthcils,uitkef.:vcl«c"1)enczudem«.fga«u«pkqntc-dcsandcruskandcskbkilsgehörichcigütcr 
pdkktpakzclmbklcgkusind,kkistpczjkzhsjonkxirs xkhssgct werden, sondern es hat vielmehr dicser, auf 
Ansuchen des NRichkers des Haußthutes die zur Administration und Taxe dieser Veigüter und Parzclen 
ndthigen Verfügungen zu treffen, auch die ubthigen Nevenen; diese jedoch nach Abzug der kurrenten 
öffentlichen Lasten seincs Landes, dem Richter des Hauptgutes zu übersenden, litzterer aber zwar die 
„Subhastqgtion des ganzen complexus der. Immobilien zu bewirken, jedoch muß derselbe von den anbe- 
raumten Lizitatiofikkekminen den Richter der Beigüter und Porzelen unter Zufertigung eincs Patenk. 
ür Afffrion in dessen Gerichtssielle gehdrig bemachrichtigen, auch die Bekanntmachung der Termine in 
en dffentlichen Blättern des Landröthells, in welchem die Beigüter belcgen sind, veranlassen, fernor 
über die im andern Landestheil belegenen Beigüter und Parzelen, besondere Gebote zur Werkhbestim- 
mung chufs der Konsensertheilung bei anderweiten Verpfandungen und ctwanigen Trennung von 
dem. Hauptgnt., erfordern,so wie endlich den Konsens zum Zuschlag und die Veskätigung'des Adjudika- 
4 tiol##Schoins, vpn dem Nichter, unter welchem die Bei üter, oder Parzescn belegen sind, cinholen. 
—) Diese ivegen der; ineinem complexu verpföndeten, in#beiden Landestheilen belegenen Immobilien, 
erfolgte Uebereinkunft, hat Ubrigens nur auf dic bis jetzt bestellten Hypotheken und Verpfändungen, 
Anwendung. 
g) Endlich versteht cö sich von selöst, daß bei eiden Richtern, dem des Hauptguts so wic dem der Bei- 
cgüter und Parzelen, die erforderlichen Konsense, Bestätigungen und Belehnungen bei Vesitzoeränderun 
gen, so wie bei Verpfündungeir nüchgesucht, sanch die Eintragung in die Inlleptin „3 und npothe= 
benblicher, ben Verbfändungen und Hppothekbeskellungen aber mit dem ausdrücklichen Beifügent 
daß die verpfündeten Hatpt= und Bei üter im jenseitigen Landestheile belegen find, 
bewirkt werden me. " · ·« 
Art.IV.Zunährt-ec-Anöcinandcrsctzungwcgcndcr,imstankicdcnöartikclcnvähnkananch kxtlckire 
schulden unb der damit in Verbindung, stehenden oͤffentlichen Kassen, hat man zuvoͤrderst in Ansehung der eit-Schulden 
Steuer-Kreditschulden und der Steucr-Kreditkasse solgende Uebcreinkunft. getrofeen. u-nd Seuer= 
,- «.»1-Y «.Z:- ..s..B.-- 1)Nach- kredit. Kassé. 
*
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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