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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1819
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
10
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1819
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Law

Title:
No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.]
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.] (1)
  • No. 2. Separat-Artikel zu dem zwischen dem Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen und dem Ihrer Durchlauchten des Herrn Herzogs und des Herrn Fürsten zu Nassau abgeschlossenen Traktat d. d. Wien den 31sten Mai 1815. (Dieser Separat-Artikel ist von des Königs Majestät unterm 7ten Juni 1815. ratifizirt worden.) (2)
  • No. 3. Separat-Artikel zu dem zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt Durchlaucht unterm 19ten Juni 1816. geschlossenen Staatsvertrag. (Diese Artikel sind von Sr. Königlichen Majestät unterm 28sten Juni 1816. ratifizirt worden.) (3)
  • No. 4. Rezeß zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und Sr. Durchlaucht dem Herzoge zu Nassau, abgeschlossen unter dem 14ten und 19ten Dezember 1816. und ratifizirt den 24sten Januar 1817. (4)

Full text

— 12 — 
Art. V. Wegen der am 5ten Juni 1815. zu dem Steuer-Acrario überhaupt gehdrigen Bestände 
und der daraus annoch zu berichtigenden Forderungen, ist nach deren vollsiändigen Erdrterüng durch aller- 
7 Rechnungsbeamte, auch erfolgter Durchgehung der ven ihnen darüber erstatteten Anzeige, folgende 
dhercimwun im Hauptwerke und in Ansehung der,zu esner Ausgleichung ausgesetzten Gegenstände, ge- 
.. trossen worden. Z " *2 
Maaßstab * I)) Als Maaßstab der Abtheilung hat man das gesämmte erbländische Steucreinkommen, welches, 
ler btbel= iner - riters.hosishen Beiträge, 2353 für das Königreich und #01 für das Herzosthum Sachsen beträgt, 
zum Grunde gelegt. 
Zu den Be- 2) Zu den Beständen des, Stener-Aerarii überhaupt werden auch uscht nur die beiiden Kreis-Steuer= 
gluden gebb= kassen in den getheilten Kreisen, ##nn auch die in den Steuerkassen der Stifter Merseburg und Naumburg 
9 nne befindlich, gewesenen, ungleichen diejenigen Gelder gerechuet, welche vor-dem öten Jum 1815. aus den stifti- 
Steuergel- schen und-aus den K is -#S kenetkaassen gethrilter Kreise.abgeschitkt, wordeh, jedoch erst nach diesem Zeitpunkte 
der. bei dem Steuer-Aerano eitgegangen s#ünd, folglich nach dem nämlichen Maaßstab der gesammten Steuer= 
enach dem sten cinlünfte abgetheilt. ' « « 
II« 
Damms-- 3) Nicht minder werden zu diesen Beständen und zu gleichmäßiger Theilung dieienigen 9321 Rthlr. 
Eatene Eiestv A gr. 6 pf. gebracht, welche aus den unzertheilten Kreisen des Herzogthums Each zum Steucr-Acrari 
g « S . 
HEXE-M FIWqurdejnjteanIm1615..·sz.1rabgcschtcktgewesenf daselbsi aber“ erst nach dieseir Zeit eltgegangen sind. 
Velaade ger 4) Die Bestände in den Kreis-Skeuerkassen der ungetheilten Kreise verbleiben derjenigen Regierung, 
He reeen wecher der frugliche Kreis gehört. « «' ««-!« '« ·" 
MEDIUM-» 5) Da diese Vrreinigung ssch blos auf die Kreis= und Stifts-Steuerkassen, nicht aber auf deren Un- 
den Unter. tereinnahmen oder die Amts= und Orts-Einnahmen erstreckt, so verbleiben letztere, ohne weitere Auscinan= 
Einnahmen. dersetzung, ungetheilt derienigen Regicrung, in deren Gebict sie am 5ten Junu. 1815, belegen waren, wenn: 
auch gleich der, zu einer Amts= oder Ortseinnahme gehbrige Bezirk durch die Landes-Abtretung getheilt. 
worden ist. *ê: » »·,;; , ,,»k 
Elnzlehung 6) Jeder Regierung fallen uͤbrigens saͤmnikliche ruͤckständige Einnahmen. (worunter auch die Propre- 
ruͤcũandiger reste gehoören) und Ausgaben der Ober-Steuereinnahme und der Steuerkassen in den Kreisen und Stiftern, 
Seun und ans eder in denen sle rückständig sind, ohne weitere Nachrechmng zu. Es wird daher auch Königl. Preuß., 
der Baferdel Seits auf eme weitere Thelnahme der Stände des Herzogthums bei der künftigen Rechnungsabnahme der 
rungen. Obersteuercinnahme fär denjenigen Zeitraum, in welchem selbige annoch aus der letzten Bewilligungsperiode. 
von 1811. bis 1817. gemeinschaftlich gewesen, Verzicht geleistet und die Gemcinschaft überhaupt durch den Ab- 
schluß dieser Konvenkien und deren Ausführung gegenseitig als aufgehoben betrachtrt. . 
Uebernahme 7) Wegen der Forderungen insbesondere, welche der Erzgebirgische Kreis mit 14011 Rthlr. 12 gr. 
einiger Passt= 11 pf. und die Grafen zu Stolllerg mit 10620 Rthlr. 8 pf. annoch an das Steuer-Aerarium machen, und 
roru dic zum The#l noch einer naͤheren Erorterung beduͤrfen, hat man sich dahin vereiniget, daß erstere von dem 
Koͤnigreiche, letztere dagegen von dem Herzogkhum Sachsen ohne weitere Nachrechnung, übernommen 
werden. « , 
Vertretung 8) Die zu dem Steuer--Aerario gekommenen Depositen hat diejenige Regierung zu vertreten, aus 
der Depoli= deren Gebicte dieselben herrühren, und es fallin sonach dem Königreiche Sachsen namentlich die Deposita 
ten. i#cgen der Dresdner, Kommunschocke von 2116 Nthlr, 4 gr. 97 pf., und des Voigtländischen Kreises vom 
407 Reblr., dem Perzegthume aber die Depossta wegen der Stellbergschen Röômermonate von 89.3 Rthlr. 
10 gr 8pf., und wegen des Großischen Defelts in Naumburg von 105.Rthlr. zur Last. Jede Regierung 
erhält die, zur Vertrekung übernommenen Deposita aus den Beständen des Steuer-Aergrii., Wegen der bei 
dem Strucr-Aecrario deponirten Summe von 3501 Rthlr. 5 gr. 0 pf. ans der, von Fouragelieferungen in. 
den Johren 1761 und 1762. herrührenden Landlieferungskasse #t man übercingekommen, daß felbige nach dem 
Maaßstate, nach welchem die Kemmunen des Konigreichs und des Herzogthums Sachsen daran Anspruch zu 
machen haben, getheilt werden soll.“ . . . . 
NMach diesem Maaßstabe, welcher ein Vrrhältässi ven. r das Königre ), und ven N### für 
das Herzegthum Vew##rt, erhält Preusen aus jenem, Landlicserungs-Kässenfonss überhaupt die Summe 
von 432 NRehlr. 10 Gr. 11 pf. --· 
Assllefekung 9)De1-Kö::igl.Pisa-FischenRegierun"c1-bcu küs,bei-demStenancquio.hksi»d1jchm,inkaz 
NUWMNHerzogkhnmgehörigenKautionetc»dkrSkcnckosjziäütksywelchenachpktbistrichBluöntitkslunq13,-»i26NtU 
ven. 7gk»7·pfbkh-«Uk;xs,ikkkckjkskxjg-:FBasian worin die einzelnen Kautienen besiellt. worden, überliefert und 
resp. ausgezahlt. Ein Gleiches Undet, aüch init Sen. Kauhouen siiftuscher. Sreueroffizianten-statt, welche 0— 
- « eit
	        

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