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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1819
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
10
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1819
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Law

Title:
No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.]
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Supplement

Title:
Beilage No. II. (Zu Artikel IX. §. 1. der Haupt-Konvention.) Konvention über die Peräquations-Lieferungs-Aequivalentgelder- und Zentralsteuer-Angelegenheiten. [Dresden, am 23sten Julius 1817.]
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.] (1)
  • Beilage No. I. (Zu Artikel III. §. 1 der Haupt-Konvention.) Konvention wegen Abgabe und Fortsetzung der in dem Königreiche und Herzogthume Sachsen anhängigen Rechtssachen. [Geschehen zu Dresden, am 20sten Februar 1816.]
  • Beilage Litt. A. (Zu Art. IV. §. 5. der Hauptkonvention.) Uebersicht sämmtlicher Steuer-Kredit-Kassen-Schulden und deren Abtheilung.
  • Beilage Litt. B. (Zu Artikel IV. §. 6. der Hauptkonvention.) Nachweisung der Preußischer Seits übernommenen unverwandelten Steuerscheine.
  • Beilage Litt. C. (Zu Art. IV. §. 13. der Haupt-Konvention.) Abschluß der erbländischen ständischen Steuer-Kredit-Kasse bis mit Michaelis-Termin 1817.
  • Beilage Litt. D. (Zu Art. V. §. 12. der Haupt-Konvention.) Uebersicht, die Auseinandersetzung des erbländischen Steuerärars so wie des, der Stifter Merseburg und Naumburg-Zeitz betreffend.
  • Beilage Litt. E. (Zu Art. VI. §. 3. der Haupt-Konvention.) Uebersicht sämmtlicher Kammer-Kredit-Kassen-Schulden und deren Abtheilung.
  • Beilage Litt. F. (Zu Art. Vi. §. 6. der Haupt-Konvention.) Abschluß der Königl. Sächsischen Kammer-Kredit-Kasse, bis mit dem Michaelis-Termin 1817.
  • Beilage Litt. G. (Zu Art. VI. §. 7. der Haupt-Konvention.) Berechnung über den Nebenfonds der Königlich-Sächsischen Kammer-Kreditkasse.
  • Beilage No. II. (Zu Artikel IX. §. 1. der Haupt-Konvention.) Konvention über die Peräquations-Lieferungs-Aequivalentgelder- und Zentralsteuer-Angelegenheiten. [Dresden, am 23sten Julius 1817.]
  • Beilage No. III. (Zu Art. X. §. 1. der Haupt-Konvention.) Konvention wegen der Kassen-Billets. [Dresden, am 25sten November 1815.]
  • Beilage Litt. H. (Zu Art. X. §. 3. der Haupt-Konvention.) Berechnung und Abtheilung der Königlich-Sächsischen Kassenbillets-Hauptauswechselungs-Kasse, rücksichtlich der ausstehenden Kapitalien, der Staatspapiere und baaren Gelder.
  • Beilage Litt. I. (Zu Art. X. §. 5. der Haupt-Konvention.) Berechnung über die Bestände A. der Königlich-Sächsischen vormaligen Haupt-Auswechselungskasse, so weit sie in Kassenbillets bestanden, B. der in Leipzig sich befundenen Kassenbillets-Diskontokasse und deren Abtheilung.
  • Beilage Litt. K. (Zu Artikel XII. §. 17. der Haupt-Konvention.) Uebersicht derjenigen Königlich-Sächsischen Beamten und Pächter in dem abgetretenen Landestheile, mit welchen von den Königlich-Sächsischen Behörden, nach dem 5ten Juni 1815. bereits Abrechnung gepflogen worden.
  • Beilage Litt. L. (Zu Art. XVII. §. 1. der Haupt-Konvention.) Abtheilung [der] ehemaligen General-Brand-Kasse.
  • Beilage Litt. M. (Zu Art. XVII. §. 2. der Haupt-Konvention.) Haupt-Nachweisung über Einnahme und Ausgabe bei dem Immobiliar-Brandversicherungs-Institute, bis mit Ostern 1816. und Berechnung was diesfalls ein Landestheil dem andern herauszugeben hat.
  • Beilage Litt. N. (Zu Art. XVII. §. 4. der Haupt-Konvention.) Berechnung zur Auseinandersetzung des Mobiliar-Brand-Versicherungs-Instituts.
  • Beilage Litt. O. (Zu Art. XXI. §. 8. der Haupt-Konvention.) Uebersicht der Activorum und Passivorum der allgemeinen Straf-, Versorgungs- und Land-Arbeits-Anstalten und deren Abtheilung.
  • Beilage No. IV. (Zu Artikel XXII. der Haupt-Konvention.) Konvention zum Behuf der Auseinandersetzung der Stiftungen im Königreich und Herzogthum Sachsen. [Dresden am 27sten July 1817.]
  • No. 2. Separat-Artikel zu dem zwischen dem Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen und dem Ihrer Durchlauchten des Herrn Herzogs und des Herrn Fürsten zu Nassau abgeschlossenen Traktat d. d. Wien den 31sten Mai 1815. (Dieser Separat-Artikel ist von des Königs Majestät unterm 7ten Juni 1815. ratifizirt worden.) (2)
  • No. 3. Separat-Artikel zu dem zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt Durchlaucht unterm 19ten Juni 1816. geschlossenen Staatsvertrag. (Diese Artikel sind von Sr. Königlichen Majestät unterm 28sten Juni 1816. ratifizirt worden.) (3)
  • No. 4. Rezeß zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und Sr. Durchlaucht dem Herzoge zu Nassau, abgeschlossen unter dem 14ten und 19ten Dezember 1816. und ratifizirt den 24sten Januar 1817. (4)

Full text

— 73 — 
die Zahlungsmittel dazu erhalten hatte, an Unterkhanen des Königreichs zu zahlen; so wird auch die Haf- 
tung und Vergütung in gang gleicher Art von Preußen übernommen. 
. 27. Gleichergestalt werden die beiderseitigen ständischen Krcisdeputitte gemeinschaftlich erheben, 
wie viel als Qucte des Zwangsdarlehns, und wic viel zu den Regiekosten im Kreise oder der Provinz bei den 
verschicdenen Ausschreiben nach dem Zentralsteuerfuß aufzubringen gewesen ist, damit bei Abtheilung des 
Kassenbestandes jedem Theil seine ate an dem Ueberschuss der Reglekosten angewiesen werden könne. 
§. 28. Beide Königl. Regierungen verpflichten sich gegenseitig, ihre Kreis= und Provinzialkassen. 
zu pünktlicher Berichtigung der Forderungen anzuhalten, welche ctwa Kreis= und Provinzialkassen des andern 
Landestheils an erstere Kassen, und nicht an die Peräguationskasse ihres Landes, vermoge der §#F. 2. 3. 4. und 
1. supra zu stellen haben. . 
Um alle Zweisel, Anstände und Weiterungen, welche über die etwa hervorkommenden Forderungen 
dieser Ark, ihre Liquidität, die Kasse, aus welcher sie zu berichtigen sind, und die Jahlungsart entstehen könn- 
ten, mdglichst schnell und billig zu beseitigen, wird., unmittelbar nach Abschluß dieser Konvention, jede der 
beiden Königl. Regierungen von den Provinzial= und Kreiskassen ihres Landestheils umständlich belegte Aus- 
weise der Forderungen, welche sie an Provinzial= oder Kreiskassen des andern Landeskheils lellen zu können 
vermeinen, abferdern, und man wird sich, sobald diese Prätenstonen sämmtlich näher bekannt sind, über 
alle zugleich zu vereinigen suchen, und sich überdieß bemühen, die Forderungen, soweit sie in der Summe zu- 
sammen berfen gegen einander so auszugleichen, daß jeder Probinzial= oder Kreiskasse ihre Befriedigung, 
so weit mglich, aus ciner Kafse des Landestheils, zu dem sie gehdrt, angewiesen wird. 
20. Soviel die Abtheilung der auf den Kredit der Peräquations-und: Jenkralsteueranstalken kon- 
trahirten Drei Klassen von Schulden, nämlich der Zentralskeuer -Obligationen, der Landeskommisstonsscheine 
und der Kompensaktionsscheine, anlangt, hat man sich, um die kunsiigen Verhältnisse dieser Schulden zum 
Besten der Gläubiger und beider Königl. NRegierungen zu vereinfachen, dahin verciniget, daß Preußen an- 
durch sämmtliche Zentralstcucr-Obligakioneu im Betrage von 
Drei Millionen Zweihundert Fünf und Achtzig Tausend Achthundert Thaler, 
Sachsen hingegen sämmtliche Landeskommissionsscheine, im Betrage von 
Siebenhundert Tausend Thaler, 
so wie sämmtliche Kompensationsscheinc, wovon ohngefähr noch ein Betrag von 
Siebenhundert Sechs und Achtzig Thaler 
in Umlauf ist, zur alleinigen Vertretung und Zahlung übernimmt. 
Zu gänzlicher Veruhigung der Besitzer von Zentralstencr-Obligationen und von Landeskommissioné- 
scheinen, verpflichtet sich die Kènigl. Preust. Regicrung, rücksichtlich der erskern, und die Königl. Sachsische 
Regierung, rücksichtlich der letztern, die ndthigen Fonds zu künftiger Verzinsung und successiver Rückzahlung 
auszumitteln, und vor Ablauf eines Jahres den solchergestalt fesigesetzten Zahlungsplan, und die zu desselben 
Ansführung bestimmten Fonds, ösfentlich bekannt zu machen. Die Rcihefolge, in welcher die Obligationen 
jeder Gattung heimgczablt werden, wird jede Regicrung nach ihren Nummern durch dos Loos bestimmen, 
und dann gleichmässig kund machen lassen. 
4 C. Da dem Herzogthum bei dieser Abtheilung mehr Schulden überwiesen sind, als ihm bei 
einer nach den fesigesetzten Thelungemaaßstäben vorgenommenen Berechnung zukommen würden; so ist man 
ferner einig geworden, daß dagegen dem Kän greich von den unter dem Namen der Reichenbachschen Obliga- 
tionen bekannten Steuerkreditschulden, bei künftiger Abtheilung dieser Schuldenklasse, ein verhältnißmäßiger 
Mehrbetrag zur Last bleiben sol. Um zugleich dem Herzogkhum die ihm vermdge §F. 5. supra zu gewährende 
Entschsdigung zu leisten, wird gedachter Betrag andurch auf 
Eine Million Fünf Hundert Fünf und Achtzig Tausend Fünfhundert Thaler 
festgesetzt, und bei der über die Abtheilung der sammtlichen Reichenbachischen Obligationen künftig zu machen- 
den Berechnung dergestalt mit in Ansatz gebracht, daß dem Herzogthum von der ganzen Summe besagter 
Obliqationen um 1,585,500 Rthlr. weniger zur Last fallen, als es nach dem annoch festzusetzenden Abthei- 
lungsmaaßstab von demselben zu übernehmen hätte. · 
»Es-.Unterth-aufrbenbcmcrkteAktvonPkcusienübernotnmcnrn3,285,000Rtblr.chtkalstcnm 
schuldenbrsinhctsichcixthtkagvon 
Drei und Z anzig Tausend Vierhundert Thaler 
solcher Obligationen, welche erst nach dem öten Juni 1815. gänzlich vollzegen, aber von den Kbnigl. Preuß. 
Bebdrden nicht mehr in die allgemeine Jentralsienerkasse gelcgt worden sind, folglich zu Befriedigung der 
Gläubiger, für welche man sie, als ihre Crcation beschlossen zwire bestimmt hatte, von der auginen 
K entral-
	        

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