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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1821
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
12
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1821
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 20.
Volume count:
20
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 691.) Landschaftliche Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen. Vom 15ten Dezember 1821.
Volume count:
691
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Anzeige.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • (No. 690.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten Dezember 1821., betreffend die Bestätigung der landschaftlichen Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen und die Ernennung eines Königlichen Kommisarii wie auch eines General-Landschafts-Direktors. (690)
  • (No. 691.) Landschaftliche Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen. Vom 15ten Dezember 1821. (691)
  • Drittes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1818., 1819., 1820 und 1821.

Full text

— 226 — 
chafts-Direktion, und hat als solcher die besondere Aintspflicht, die Rechte und das 
vet der Gläubiger (Pfandbriefsinhaber) zu vertreten. Mit seiner Bestätigung 
und Verpflichtung wird es eben so, wie bei den andern General-Landschafts-Räthen 
gehalten. Sollte derselbe unerwartet abgehen, oder auf längere Zeit krank werden, 
so muß ein anderer erprobter Rechtsgelehrter die Stelle bis zur Wiederbesetzung ver- 
walten. Sobald die Fonds des Vereins es erlauben, soll dieser Beamte so besoldet 
werden, daß er keiner andern Beschäftigung bedarf. Seine Anstellung ist lebensläng- 
lich, er kann derselben nur durch eigene Entsagung oder durch Urtheil und Reche 
verlustig gehen. 
#. 57. Die Bestellung des Rendanten und der übrigen Unterbeamten wird 
der General-Landschafts -Direktion überlassen, welche allein für ihre Befähigung 
haftet; bei ihrem Dienstantritt erhalten die Beamten eine besondere Geschäfts-Anwei- 
sung. Der Rendant muß eine Kaution in Gelde oder in Pfandbriefen von Sechs 
Tausend Thalern machen. Diese Beamten werden sämmtlich auf Lebenszcit ange- 
stellt, und können nur durch Urtheil und Recht entlassen werden. 
§#. #. Das Kollegium versammelt sich, so oft der Direktor es für nöthig 
erachtet, und faßt seine Beschlüsse nach der Stimmenmehrheit ab. Es wählt aus 
seiner Mitte in derselben Art, als solches §. 238. bei den Provinzial-Direktionen 
bestimmt ist, zwei Kassenkuratoren, denen die daselbst angegebenen Verpflichtlungen 
öbliegen. 
§6#. .Die General-Landschafts-Direktion ist verpflichtet, die Giundsätze 
bes Krediesystems aufrecht zu erhalten, sie pünktlich ausführen zu lassen, das allge- 
meine Beste desselben überall zu befördern, und jeden Nachtheil zu beseitigen und zu 
verhindern. 
&ä#. 00. Die Provinzial-Direktionen müssen daher den auf die Kredikordnung 
begründeten Verfägungen der General-Direktion pünktlich Folge leisten, widrigen- 
falls sie durch Zwangsmittel dazu angehalten werden können. 
9. 01I. Die General-Direktion untersucht und entscheidet alle Klagen und 
Anzeigen gegen die Provinzial-Direktionen oder gegen ihre einzelnen Mitglieder, 
in sofern sie das Kreditsysiem betreffen. Wer sich bei dieser Entscheidung nicht beru- 
bigen will, wendek sich an den engeren Ausschuß. # 
#&. 62. In allen Sachen, welche von der General-Landschafts-Direktion 
oder von den Provinzial-Direktionen entschieden werden, findet kein Prozeß slatt. Es 
wird der Bericht des angeschuldigten Kollegiums oder der einzelnen Mitglieder gefor- 
derk, und nach Beschaffenheit der Umstände, auf Kosten des Schuldigen, eine Kom- 
mission zur Untersuchung ernannt, auf deren Bericht die Sache ohne femere Weit- 
läuftigkeit entschieden wird. 
. 63. Alle Vorschläge und Bemerkungen, die auf Verbesserung des Kredie- 
psteme abzwecken, müssen an die General-Landschafts-Dircktion eingereicht werden. 
S. 64.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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