Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1821
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
12
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1821
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 20.
Volume count:
20
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 691.) Landschaftliche Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen. Vom 15ten Dezember 1821.
Volume count:
691
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Anzeige.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • (No. 690.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten Dezember 1821., betreffend die Bestätigung der landschaftlichen Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen und die Ernennung eines Königlichen Kommisarii wie auch eines General-Landschafts-Direktors. (690)
  • (No. 691.) Landschaftliche Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen. Vom 15ten Dezember 1821. (691)
  • Drittes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1818., 1819., 1820 und 1821.

Full text

K. 310. Sollte der engere Ansschuß irgend ein Bedenken finden, die vorgelegte 
Rechnung vorlaͤufig zu genehinigen, so muß er es dem Koniglichen Kommissarius aͤn- 
zeigen, den sofort zur weirern Untersuchung die Generalversammung zusammenrufen mußb. 
. 31I. Unter keinen Verhälruissen darf die General-Landschaftsdireklion oder 
der engere Anoschuß zugeben, dass die aufgesammelten Gelder zu einem andern Zwecke 
verwandé, oder die getilgten Pfandbriefe wieder in Cours gesetzt werden. Sie bleiben 
für die richtige Verwendung zu dem aufgestellten Zweck solidarisch und einzeln dergestalt 
verantworklich, daß sich die Generalversammlung bei irgend einer Pflichtwidrigkeit an 
ihr gesammtes Vermögen und an ihre Personen für das Vanze halken kann. 
K. 312. Die gehegenen Nummeru werden sogleich öffentlich bekannt gemacht, 
und nach Ablauf von sechs Monaten, acht Tage nach dem geschlossenen Zinszahlungs= 
Termine, nach ihrem Neunwerthe baar und mit dem Aufgelde nach dem Coure bis auf 
drei Prozem bezahlt. 
K. 313. Die eingelöseten Pfambriefe werden vorerst und bis zu ihrer Löschung 
und Vernichtung von der gesammten General-Landschaftsdirektion, znir Zuziehung des 
Rendanten, unit einem von allen unterschriebenem Vermerk: · 
„Für i imer dem öffentlichen Verkehr entzogen“ 
versehen, in einem cisernen Kasten aufbewahrt und uber die Aufbewahrung ein beson- 
deres Protokoll ausgenommen, das von allen Anwesenden unrerschrieben werden muß. 
F. 31. Diese planmäßig gelilgten Mandbriefe tragen, von dem Tage der Ein- 
lösung ab, der Gieneral-Landschaftedirektion fünf Prozent Zinsen. Das Eüwiertel 
zur Denwallung bestiimmte Prozent wird zu den laufenden Ausgaben abgegeben. Ueber 
diese Zinsen und die Absonderung des * Prozent mun ein besonderes Buch durch den 
NKendanten geführt werden. Der Syndikus führt die Kontrolle, und die Kassen-Ku- 
ratoren die Oberaussicht darüber. Die gesammte General-Landschaft bleibe für die 
Richtigkeit der Bestände und der Rechnung veranewortlich. Der General-Landschafts- 
direktor kann daher, so oft er es für nöthig erachtet, Kassenrevisionen anordnen; auch 
steht es jedem General-Landschaftsrath frei, darauf an zutragen, und der Direktor ist 
verpflichtet,, sie zu verfügen. 
. 313. Mir den getilgten Pandbriefen müssen alle ausgefertigte Conpons ein- 
gereicht werden, che jene bezahlt wwerden können, und letztere 7 dann gleich nach dem 
Empfange zu vernichten. , 
§..;16.WmnglcjchdieGeneral-LandfchaftsdikektiondasGeschäftdckTik 
gung allein betreibt., so ist doch zur Bequemlichkeit der Pfandbriefsinhaber festgestellr, 
daß die gelooseten Pfandbriefe bei jeder Previngal-DOirektton bezahlt werden können. 
. 317. Der Inhaber des gelooseten Pfandbriefes ist aber verpflichtet, sich vier 
Wochen vor dem Zahlungstermin bei der landschaftlichen Direktion zu melden, von 
welcher er das Geld beziehen will. Spätere Anmeldungen können die Provinzial-Di- 
rettionen nicht annehmen. 
318. Die General-Landschaftsderektion theilt den Provinzial-Direktionen 
die Rummern und ein Verzeichniß der Pfandbriefe mir, die in den verflossenen Termi- 
nen gezogen sind, und in den bevorstehenden bezahlt werden sollen. 
§. 310. Die General-Landschaftsdirektion überschlägt die Einnahme der Pro- 
oinzial-Direktionen, und benachrichtigt dieselben sofort, wohin die Ueberschüsse abzu- 
Jabrzang 1321. Rr fuͤh-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment