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Erinnerungen an die Kriegsjahre im Königlich Preußischen Kriegsministerium. Zweiter Band. Heer und Heimat 1914-1918. (2)

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fullscreen: Erinnerungen an die Kriegsjahre im Königlich Preußischen Kriegsministerium. Zweiter Band. Heer und Heimat 1914-1918. (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1823
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
14
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1823
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 8.
Volume count:
8
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 796.) Gesetz wegen Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse im Großherzogthum Posen, den mit Westpreußen wieder vereinigten Distrikten, dem Kulm- und Michelauschen Kreise und in dem Landgebiet der Stadt Thorn, Vom 8ten April 1823.
Volume count:
796
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Erinnerungen an die Kriegsjahre im Königlich Preußischen Kriegsministerium.
  • Erinnerungen an die Kriegsjahre im Königlich Preußischen Kriegsministerium. Zweiter Band. Heer und Heimat 1914-1918. (2)
  • Title page
  • Herr und Heimat
  • Title page
  • Other
  • Vorwort.
  • Vorwort zum zweiten Bande.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erstes Kapitel. Mobilmachung.
  • Zweites Kapitel. Aus- und Umbau des Heeres.
  • A. Die Neuorganisationen im allgemeinen.
  • B. Die Neuformationen im einzelnen.
  • Infanterie- und Maschinengewehrwaffe.
  • Die Kavallerie.
  • Die Feldartillerie.
  • Die Gebirgsartillerie.
  • Die Flugabwehr.
  • Die schwere Artillerie.
  • Die Pionere.
  • Der Train.
  • Die Luftwaffe.
  • Das Nachrichten- und Kraftfahrwesen.
  • Die Ausbildung des Ersatzes.
  • Ersatzwesen und Arbeiterbeschaffung.
  • Arbeiterbeschaffung.
  • Drittes Kapitel. Draußen und drinnen.
  • Viertes Kapitel. Aus Deutschlands dunkelsten Tagen.
  • Anhang.
  • Advertising

Full text

50 Zweites Kapitel 
Die 18 beim Ausbruch des Krieges vorhandenen Flak waren ein- 
zelnen Armeekorps (Grenzkorps) zugeteilt. Das nächste Ziel der O. H. L., 
jeder Infanterie-Division sobald als möglich einen Zug pferdebespann- 
ter Flak zuzuteilen, wurde im Juli lo#s erreicht, die gleichzeitig ver- 
langte Zuteilung von 2 Kraftwagengeschützen zu jedem Armeekorps erst 
im Laufe des Jahres 1916. Die Verhältnisse zwangen jedoch, bald 
von dieser planmäßigen Zuteilung abzuweichen und die Verbände nach 
Bedarf Oivisionen oder Korps je nach Flugtätigkeit der betreffenden 
Front zuzuweisen. 
Im Frühjahr ta#s ergab sich die Notwendigkeit, Maßnahmen für 
eine einheitliche Verwendung, Überwachung der Gefechtstätigkeit und 
Leitung der Ausbildung der Flakverbände zu treffen, um bei der ge- 
ringen Zahl der Abwehrmittel, der unvollständigen Ausbildung der 
Truppe, der geringen Erfahrung der Führer und der Eigenart der Ge- 
fechtstätigkeit und der Waffe den Luftschutz an der Front möglichst 
wirksam gestalten zu können. Das K.M. schuf zu diesem Zwecke im 
Juni lols die Stelle eines Inspekteurs der B.A. K. (später „der Flak“) 
im Operationsgebiet, der dem Chef des Generalstabes des Feldheeres 
unterstellt wurde; gleichzeitig wurde jeder Armee ein Stabsoffizier der 
B. A.K. (später „der Flak“) zugeteilt. Die Flakverbände blieben den 
Korps und Divisionen unterstellt. Die einheitliche Regelung und Be- 
arbeitung der Bewaffnung und Ausrüstung blieben beim K. M. und 
der ihm unterstellten Artillerie-Prüfungskommission. 
Im April 1916 wurde die Unterstellung der Flakverbände neu ge- 
regelt. Die pferdebespannten Flak blieben in der Unterstellung unter 
die Divisionen unter Angliederung an Feldartillerie-Regimenter, alle 
übrigen Flakverbände wurden Armee-Truppen. 
Durch A.K.O. vom 8. 10. 1916 erfolgte auf Antrag der O. H.. 
die unter den bestehenden Verhältnissen zweifellos zweckmäßige, für 
die weitere Entwickelung aber nicht unbedenkliche, völlige Abtrennung 
der Flakverbände von der Artillerie und den Divisionen und ihre Ver- 
einigung mit den Fliegern in einer Dienststelle. „Der einheitliche Aus- 
bau, die Bereitstellung und der Einsatz der gesamten Luftkampf= und 
Luftabwehrmittel“ wurde durch diese A.K.O. dem Kommandierenden 
General der Luftstreitkräfte übertragen. Der Inspekteur der Flak im 
Operationsgebiet trat in seinen Stab über, im Januar 1917 wur- 
den alle Flugabwehrverbände Armeetruppen und an Stelle der Stabs-
	        

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