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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Bibliographic data

Contents: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909.
Volume count:
36
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Full text

Nr. 5. 37 
(4) Nichtraucher= und Frauenabteile sind durch eine Aufschrift kenntlich zu machen. 
(5) In Nichtraucher= und Frauenabteilen darf selbst mit Zustimmung der Mitreisenden 
nicht geraucht, auch dürfen solche Abteile nicht mit brennenden Zigarren, Zigaretten oder 
Tabakspfeifen betreten werden. 
(6) In Zügen, in denen sich keine Wagen mit geschlossenen Abteilen befinden, ist für 
gesonderte Unterbringung von Nichtrauchern und von Frauen tunlichst Sorge zu tragen. 
§ 19. 
Einsteigen und Anweisung der Plätze. 
(1) Auf größeren Stationen ist in den Warteräumen zum Einsteigen abzurufen. 
(2) Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, den Reisenden die 
Plätze anzuweisen. 
(3) Die mit durchgehenden Fahrkarten angekommenen Reisenden haben den Vorzug 
vor neu hinzutretenden. 1 
(4) Der Reisende darf beim Einsteigen für sich und für jede mit ihm reisende Person 
je einen Platz belegen. Wer seinen Platz verläßt, ohne ihn zu belegen, verliert den Anspruch 
darauf (vergleiche jedoch § 15 Abs. (4)). 
§ 20. 
Rücknahme und Umtausch von Fahrkarten. 
(1) Der Reisende hat nur dann Anspruch auf Beförderung in der Wagenklasse, für 
die seine Fahrkarte gilt, wenn ihm dort ein Platz angewiesen werden kann. Erhält er 
weder hier, noch — wenigstens zeitweilig — in einer höheren Klasse einen Platz, so kann 
er Beförderung in einer niedrigeren Klasse, in der noch Plätze frei sind, und Erstattung 
des Preisunterschieds verlangen oder die Fahrt unterlassen und das Fahrgeld sowie die 
Gepäckfracht zurückfordern. Eine Entschädigung steht ihm nicht zu. 
(2) Auf der Zugangsstation darf der Reisende bis 5 Minuten vor der Abfahrzeit 
des Zuges seine Fahrkarte, wenn sie noch nicht durchlocht oder nachweislich nur zum Betreten 
des Bahnsteigs benutzt ist, unter Ausgleich des Preisunterschieds gegen eine andere umtauschen. 
(3) Für Teilstrecken kann, soweit der Tarif nichts anderes bestimmt, gegen Zahlung 
des tarifmäßigen Zuschlags eine höhere Klasse oder ein Zug mit höheren Fahrpreisen benutzt 
werden. 
§ 21. 
Abfahrt. Versäumnis der Abfahrt durch den Reisenden. 
(1) Nach dem Abfahrzeichen darf niemand mehr zur Mitfahrt zugelassen werden. 
7
	        

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