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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1831
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
22
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1831
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 17.
Volume count:
17
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1320.) Instruktion zur Vollziehung der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 1sten Januar 1831., die Anlagen und den Gebrauch der Dampfmaschinen betreffend. D. d. den 13ten Oktober 1831.
Volume count:
1320
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • (No. 1318.) Zoll- und Handels-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen einerseits, und Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen andererseits. Vom 25sten August 1831. [Ratifizirt unter dem 3ten November und 5ten November; die Ratifikations-Urkunden sind am 16ten November ausgewechselt worden.] (1318)
  • (No. 1319.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1sten Januar 1831., die Anlagen und den Gebrauch der Dampfmaschinen betreffend. (1319)
  • (No. 1320.) Instruktion zur Vollziehung der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 1sten Januar 1831., die Anlagen und den Gebrauch der Dampfmaschinen betreffend. D. d. den 13ten Oktober 1831. (1320)
  • (No. 1321.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 16ten Oktober 1831., betreffend die Bestrafung des eigenmächtigen Gebrauchs und der Abbildung des Königlichen Wappens zur Bezeichnung von Waaren auf Aushängeschildern oder Etiquetten. (1321)
  • (No. 1322.) Verordnung, die Einführung gleicher Wagengeleise in denjenigen Theilen des Pommerschen Provinzial-Verbandes, in welchen die Verordnung vom 14ten März 1805. nicht eingeführt ist, betreffend. D. d. den 30sten Oktober 1831. (1322)
  • (No. 1323.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 8ten November 1831., betreffend die Modalitäten der Exekution in das Mobiliar der im wirklichen Dienste stehenden Unteroffiziere und gemeinen Soldaten, so wie der Militair-Beamten jeden Ranges. (1323)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

— 245 — 
dem Kessel selbst darf nicht überwölbt werden; dagegen ist der Raum vor der Ein- 
heitzthür, wenn er so groß ist, daß darin eine gefahrbringende Menge Brenn- 
materials angehauft werden kann, und sich andere Nachbargebäude in der Nähe 
befinden, oder in der Folge eingerichtet werden können, zu überwölben. 
K. 4. Zwischen den Umfassungsmauern des Kesselgebäudes und dem 
Feuerungs= und Rauchgemäuer des Kessels, muß ein freier Raum von wenigstens 
zwei Fuß verbleiben. 
§. 5. Oie Feuerung eines Kessels muß so angelegt werden, daß bei mög- 
lichst vollkommener Verzehrung des Rauchs, die Züge zur Abführung desselben 
und des Feuers durch und um den Kessel an ihrer höchsten Stelle wenigstens noch 
vier Zoll unter dem im Kessel festgesetzten Wasserspiegel liegen. 
. ö. Der Schornstein für einen oder mehrere Dampfkessel muß, wenn 
die Aufstellung in Städten, oder in der Nähe nachbarlicher Grundsiücke geschieht, 
wo bereits Gebäude vorhanden sind, oder in der Folge errichtet werden können, 
eine Höhe von mindestens sechszig Fuß und jederzeit sein eigenes Fundament haben, 
auch von der nachbarlichen Grenze, mit der dußeren Seite seines Mauerwerks, 
wenigstens zwei Fuß abstehen. 
H. 7. Jeder zur Dampfentwickelung bestimmte Kessel muß mit mehr 
als einer der besten bekannten Vorrichtungen zur jederzeitigen zuverlassigen Er- 
kennung der oben H. 5. vorgeschriebenen Wasserstandshöhe im Innern desselben, 
wie z. B. mit gläsernen Wasserstandsröhren, oder mit Probehähnen oder 
Schwimmern u. s. w. versehen seyn. 
§. 8. Jeder Dampfkessel muß mit guten und zuverlassigen Vorrichtungen 
zu seiner Speisung versehen seyn. Werden hierzu Druckpumpen gebraucht, welche 
das Wasser unmittelbar in den Kessel treiben, so muß die untere Fläche des 
Druckpumpenkolbens bei seinem höchsten Stande wenigstens einen halben Fuß 
unter dem niedrigsten Wasserstande des dazu gehörenden Wasserbehälters liegen. 
§. 9. Auf jedem Dampfkessel müssen ein oder zwei zweckmäßige Sicherheits- 
ventile angebracht seyn, welche zusammen wenigstens so viel Oeffnung haben, als der 
11n55 Theil der Kesselgrundfläche beträgt, und so eingerichtet sind, daß sie zwar 
stets gemeinschaftlich geöffnet, aber nie mehr belastet werden können, als es die 
angegebene Spannkraft der Dampfe erfordert. 
§. 10. An jedem Dampfkessel oder an den Dampfableitungsröhren muß 
eine Vorrichtung angebracht seyn, welche den stattsindenden Druck der Dämpfe 
zuverlassig angiebt, und die in oben offenen Quecksilber= oder Wasserröhren, oder 
Monometern bestehen kann. 
§. 11. Durch den Dampfraum eines Kessels darf kein eisernes Rauch- 
rohr geführt werden. 
(Ne. 1320.) Og2 . 12.
	        

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