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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1831
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
22
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1831
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung.
Volume count:
1281
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Revidirte Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • (No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung. (1281)
  • Revidirte Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie.
  • Instruktion Behufs der Geschäftsführung der Stadtverordneten. [Zu §. 78.]
  • Verordnung über die Einführung der Städte-Ordnung in den mit der Monarchie wieder und neu vereinigten Provinzen oder Landestheilen.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

— 20 — 
Erwaͤhlten aber, die beide zu der einen oder der andern Klasse gehbren, entscheidet 
das Loos. 
# 72. Die Wahl der Stellvertreter geschieht nach denselben Regeln, als 
die Wahl der Stadtverordneten. 
&#. 73. Wenn von den gewählten Stadtverordneten weniger als die Hälfte 
Grundbesitzer sind, so treten diejenigen Unangesessenen, welche die wenigsten 
Stimmen gehabt haben, zurück, und werden die ersten Stellvertrerer. Die Wahl 
muß alsdann zur Ergänzung der erforderlichen Anzahl der Grundbesitzer in den 
Wahlversammlungen, in welchen sie erwählt worden waren, erneuert werden. 
Bestätigung #. 74. Die Wahl-Protokolle werden dem Magistrate eingereicht, welcher 
der Wahlen. sie zu prüfen, demnächst der Stadtverordneten-Versammlung vorzulegen, und, 
wenn gegen die Legalität nichts zu erinnern ist, oder die Erinnerungen erledigt 
sind, die Wahlen zu bestätigen und die Einführung der Gewählten anzuordnen hat. 
Abschnitt 2. 
Von den Rechten und Verhältnissen der Stadtverordneten. 
Vollmacht §. 75. Die Stadtverordneten-Versammlung erhält durch ihre Wahl 
det Stadtver- und das Gesetz die Vollmacht und die Verpflichtung, die Stadegemeine nach 
Maaßgabe dieser Ordnung, ohne Rücksprache mit der ganzen Bürgerschaft oder 
mit Abtheilungen derselben, nach Ueberzeugung und Gewissen zu vertreten, und 
verbindende Beschlüsse für die Gemeine zu fassen. 
h. 70. Oie Stadtverordneten haben aber nicht einzeln, sondern nur in 
der Gesammtheit die Befugniß, durch gemeinschaftliche Beschlüsse, nach näherem 
Inhalte dieser Ordnung, von der gesetzlichen Vollmacht Gebrauch zu machen. 
Vorseber und &. 77. Wenn die Stadtverordneten-Versammlung eingesetzt ist, so wählt 
Protokoll- sie aus ihrer Mitte auf ein Jahr einen Vorsteher und einen Protokollführer, und 
fübrer. für jeden derselben einen Stellvertreter, welcher aber nur in Krankheits= und 
anderen Behinderungsfällen, im Auftrage des Vorstehers oder auf Anordnung 
des Magistrats, sein Amt verwalten darf. 
Pälichten des §. 78. Der Vorsteher ist berechtigt und verpflichtet, die nöthigen Ver- 
Vorstehers. sammlungen zu berufen, alle der Versammlung vorgelegte Angelegenheiten binnen 
der vorgeschriebenen Frist, entweder selbst oder durch einen aus der Versammlung 
zu ernennenden Referenten zum Vortrage zu befördern, nach Vorschrift der beige- 
fügten Instruktion über die Ordnungsmaßigkeit der Berathung und Beschlußnahme 
und der Protokollführung zu wachen, und dem Magistrate das Protokoll einzureichen. 
In sofern der Magistrat und die Stadtverord Versammlung darüber 
einverstanden sind, daß der Vorsteher seine Stelle ohne Nachtheil für die Geschäfte 
nicht länger versehen kann, oder wenn bei verschiedenen Meinungen die Regierung 
für diese Ansicht entscheider, so ist derselbe seine Stelle zu jeder Zeit niederzulegen 
gehalten. 
S. 79.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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