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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1831
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
22
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1831
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung.
Volume count:
1281
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Revidirte Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • (No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung. (1281)
  • Revidirte Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie.
  • Instruktion Behufs der Geschäftsführung der Stadtverordneten. [Zu §. 78.]
  • Verordnung über die Einführung der Städte-Ordnung in den mit der Monarchie wieder und neu vereinigten Provinzen oder Landestheilen.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

— 21 — 
C. 79. Die Stadtverordneten-Versammlung kann und darf, ohne Verfabren in 
orbnungsméßig vom Vorsteher oder im Falle des F. 77. von dessen Stelloertreter der eriumm 
berufen zu seyn, nicht zusammen kommen, auch nur in seiner Gegenwart berathen 
und Beschlüsse fassen, zu deren Gülrigkeit es erforderlich ist, daß wenigstens zwei 
Drittel ihrer Mitglieder gegenwärtig sind. Sie faßt ihre Beschlüsse nach Stimmen- 
mehrheit, und bei gleichen Stimmen giebt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag. 
Ict von einem Rechte oder von einer Verpflichtung gegen die Stadtgemeine 
die Rede, bei welchen das Incteresse eines oder mehrerer Stadtverordneten mit 
dem Interesse der Stadtgemeine im Widerspruche steht, so müssen die persönlich 
betheiligten Stadtverordneten die Versammlung verlassen, und der Vorsteher 
beruft statt ihrer deren Stellvertreter. Trikt dieser Fall bei einer solchen Zahl 
von Stadtverordneten ein, daß eine beschlußfähige Versammlung von unbethei- 
ligten Stadtverordneten und Stellvertretern nicht zusammen berufen werden kann, 
so ist der Magistrat verpflichtet, solches der vorgesetzten Regierung zu berichten, 
welche vermöge des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechts die Rechte der Stadtge- 
meine berücksichtigt, und ihr einen Rechtsanwalt bestellt. 
&. 80. Bei der Unterschrift und in dem Siegel führt die Stadtverordne= unterschrift 
ten-Versammlung die Bezeichnung: und Siegel. 
Stadtverordnete zu N. N. 
Alle Ausfertigungen sind ohne Unterschied kostenfrei, und werden eben sowohl als 
die Protokolle, von dem Vorsteher, dem Protokollführer und vier andern Mit- 
gliedern unterzeichner. 
§#. 81. Den Stadtverordneten ist es nicht erlaube, irgend eine Vergel= Unentgeltliche 
tung für die Ausübung ihres Berufs anzunehmen. Nur baare Auslagen können Geschäfts- 
ihnen erstattet werden. fuͤbrung. 
F. 82. Der Vorsteher, und nächst ihm die Versammlung selbst, so wie Verantwort= 
die einzelnen Stadtverordneten, sind der Gemeine für den ihr zugefügten Nach= lcchkei. 
theil verantwortlich, wenn sie sich der Abstimmung entziehen, wenn sie durch 
Ordnungswidrigkeit die Beschlußnahme verhindern, oder die Beschlüsse vereiteln, 
oder sich ungebührlicherweise in die Ausführung mischen. Dagegen sind sie für 
den Inhalt ihrer Beschlüsse nur dann verantwortlich, wenn sie wider besseres 
Wissen, also in unredlicher Absicht, verfahren haben. 
Ergiebt sich eine solche Vertretungs-Verbindlichkeit der Versammlung, so 
hat die Regierung auf Antrag des Magistrats, einen Anwalt zu bestellen, welcher 
im Namen der Stadt den Prozeß zu führen hat. Auch einzelne Mitglieder 
können wegen solcher Verbindlichkeiten durch Gemeine-Beschluß in rechtlichen 
Anspruch genommen werden. 
§. 83. Sollte eine Stadtverordneten-Versammlung fortwährend ihre Aus###sung. 
Pflichten vernachladssigen und in Unordnung und Partheiung verfallen; so werden 
Nos 1281.) Wir
	        

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