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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1831
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
22
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1831
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung.
Volume count:
1281
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Revidirte Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • (No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung. (1281)
  • Revidirte Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie.
  • Instruktion Behufs der Geschäftsführung der Stadtverordneten. [Zu §. 78.]
  • Verordnung über die Einführung der Städte-Ordnung in den mit der Monarchie wieder und neu vereinigten Provinzen oder Landestheilen.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

Amtsverhaͤlt- 
nisse der Buͤr- 
germeister und 
Ober-Bür- 
germeister. 
Polizeigewalt. 
— 26 — 
Verhältnissen und unter Genehmigung der Regierung, Deputationen ünd Kom- 
missionen gebildet werden, wobei die Regierung verpflichtket ist, die Beibehaltung 
solcher Einrichtungen, welche aus den besondern Verhältnissen der Stadte hervor- 
gegangen, und in denselben herkömmlich sind, in sofern sie nur gegenwärtiger 
Ordnung nicht zuwiderlaufen, möglichst zu begüngligen. 
Haben solche Deputationen und Kommissionen eine bleibende Bestimmung, 
so ist es dem Statute vorbehalten, zu verfügen, über welche Geschäftszweige sie 
angeordnet, und wie sie gebildet werden sollen. Haben sie aber nur vorüberge- 
hende Aufträge zum Gegenstande, so steht ihre Anordnung und Zusammensetzung 
lediglich dem Magistrate zu. 
Stadtverordnete können sowohl zu den bleibenden als vorübergehenden 
Deputationen und Kommissionen ernanm werden, sofern Magistrat und Stadt- 
verordneten-Versammlung hierüber einverstanden sind. 
Alle solche Deputationen und Kommissionen sind jedoch nur als im Auf- 
trage des Magistrats bestehend und als ihm untergeordnet zu betrachten. 
&. 108. Der Vorsitzende im Magistrate hat 
a) die Aufsicht und Leitung des ganzen Geschäftsganges bei der staͤdtischen 
Verwaltung. 
b) Er ist befugt, Beschluͤsse des Magistrats, welche er fuͤr gesetzwidrig oder 
gemeinschaͤdlich haͤlt, auf seine Verantwortlichkeit zu suspendiren, jedoch 
verpflichtet, alsdann sogleich an die Regierung daruͤber zu berichten. 
c) Ihm insonderheit liegt es ob, darauf zu sehen, daß der Magistrat seinen 
Verpflichtungen als Staatsbehoͤrde gebuͤhrend nachkomme. 
d) In allen Faͤllen, in welchen Gefahr im Verzuge ist, hat er das Erforder- 
liche zur Abwendung der Gefahr sofort vorzukehren. 
e) Zu Erhaltung der noͤthigen Disciplin steht dem Vorsitzenden das Recht zu, 
den Magistrats-Unterbeamten Geldbußen oder Gefaängnißstrafen bis zu 
acht Tagen aufzulegen. Ordnungsstrafen gegen die Magistratsmitglieder 
hat die Regierung auf Antrag des Vorsitzenden festzustellen. 
§. 109. In sofern Wir es nicht für nöthig erachten, besondere Polizei- 
Behörden zu bestellen, ist der Magistrat, und insbesondere der Bürgermeister 
oder Ober-Bürgermeister, oder dasjenige andere Magistratsmitglied, welches 
damit etwa speciell beauftragt werden möchte, verbunden, auch die Polizeiver= 
waltung in dem Stadtbezirke zu übernehmen. Er handelt dabei aber blos im 
Auftrage der vorgesetzten Regierung, unabhäángig von seinem Verhaltnisse als 
Gemeinevorsteher. Aber auch da, wo besondere Polizeibehbrden angeordnet sind, 
oder ein einzelnes Magistratsmitglied mit der Polizeiverwaltung beauftragt worden, 
hat der Magistrat und insonderheit der Vorsteher desselben, die Polizeibehbrde zu 
unterstützen, und die nöthige Hülfe derselben zu leisten, damit überall die gesetz- 
liche Ordnung, Ruhe und Sicherheit erhalten werde. 
FTit. VIII.
	        

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