Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1831
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
22
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1831
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung.
Volume count:
1281
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Revidirte Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • (No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung. (1281)
  • Revidirte Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie.
  • Instruktion Behufs der Geschäftsführung der Stadtverordneten. [Zu §. 78.]
  • Verordnung über die Einführung der Städte-Ordnung in den mit der Monarchie wieder und neu vereinigten Provinzen oder Landestheilen.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

— 32 — 
Strafbestim. X. 132. Wer sich den in den G. 1282# u. ff. bestlimmten Verbindlichkeiten, 
mung. außer den Fällen der 9#. 129. und 130. beharrlich entziehet, kann von den Stadt- 
Behörden, mit Genehmigung der Regierung der Stimmfähigkeit und Wahlbarkeit 
für immer oder auf bestimmte Zeit verlustig erklärt werden. 
Tit. X. 
Von den Städten vormaliger deutscher Reichsstände und 
anderen mittelbaren Städten. 
§ 133. Die gegenwärtige Ordnung soll auch in den zu Unserer Monarchie 
ehörenden mittelbaren Städten volle Amvendung finden, ohne Unterschied, ob 
den- Besitzern derselben darin die Grundberrlichkeit, oder nur einzelne Regierungs- 
und Aufsichtsrechte, zustehen. 
. 1. Gehoͤren solche Staͤdte zu dem Landbezirke vormals unmittelbarer 
Reichsstaͤnde, so sollen deren Rechte uͤber die Stadtgemeinen nach der Instruktion 
vom 30sten Mai 1820. und den abgeschlossenen besonderen Rezessen beurtheilt werden. 
Eben so sind die Rechte derjenigen Besitzer, welche in ähnlichen Verhälmmissen 
wie die vormaligen Reichssiände stehen, nach ihren besonderen Rezessen zu bestimmen. 
135. Alle übrigen Besitzer von mittelbaren Städten bleiben auch fernerhin 
im Genusse der ihnen zustehenden Ehrenrechte und nutzbaren Privatrechte. 
Bei der Abfassung des Statuis sollen sie von der Regierung gehört werden, 
sowohl um ihre eigenen Rechte im Verhältnisse zur Stadt wahrnehmen zu können, 
als auch um sich ü#ber das Interesse der Stadt gutachtlich zu äustern. 
§. 130. Sie sollen ferner auf die Angelegenheiten der Stadtgemeine in 
folgenden Fällen Einwirkung haben: 
#a) Sie bestätigen die gewahlten Bürgermeisier und übrigen Magistratsmitglieder. 
b) Sie sollen jedesmal mit ihrem Ernaachten vernommen werden in den Angele- 
genheeiten, welche in den W. 6. 13. 116. 117. 120. 123. gegenwirugger Ord- 
nung erwähnt sind. In allen anderen Angelegenheiten der Stadt hängt 
es von der Regierung ab, ihr Gutachten zu erfordern. 
) Sie verwalten in der Stadt die Polizei, können dieselbe jedoch auch, nach 
vorgängiger Einigung über die Kosten, dem Magistrate überkragen. 
§. 137. Sie sollen jedoch die #m §. 130. bestimmten Rechte nur unter 
folgenden Einschränkungen und Ausnahmen ausüben können: 
a) Sie haben dieselben überhaupt nur in sofern, als diese oder ähnliche Rechte 
im Jahr 1800. schon bestanden haben. Waren jedoch nur einzelne Theile 
des Stadtbezirks früherhin ihrer Einwirkung entzogen, so soll sich dieselbe 
künftig auch auf diese Theile mit erstrecken. 
b) Waren früherhin mit ihren Rechten gewisse Verpflichtungen gegen die Stadt- 
Gemeine verbunden, so sollen ihnen dieselben auch sernerhin obliegen. 
c) Haben sie ihren Aufenthalt außerhalb Unserer Staaten, so sollen ihre Rechte 
einsiweilen ruhen, und von der Regierung ausgeübt werden. 
4) Haben sie oder ihre Vorgänger den Besitz der mittelbaren Stadt durch Kauf, 
Tausch u. s. w. zu einer Zeit erworben, worin solche Aufsichtsrechte über die 
Sadt t bestanden; so sollen sie auch künftig zu deren Ausübung nicht 
e eyn. 
8 e) Wenn
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment