Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1831
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
22
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1831
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung.
Volume count:
1281
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Revidirte Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • (No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung. (1281)
  • Revidirte Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie.
  • Instruktion Behufs der Geschäftsführung der Stadtverordneten. [Zu §. 78.]
  • Verordnung über die Einführung der Städte-Ordnung in den mit der Monarchie wieder und neu vereinigten Provinzen oder Landestheilen.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

15. Beim Anfange jeder Sitzung werden die anwesenden Mitglieder der 
Stadtverordneten-Versammlung überzählt und von einem durch den Vorsteher dazu 
ernannten Mitglicde namemlich verzeichnet. Sodann wird das Protokoll der vori- 
gen Sitzung verlesen. 
&. 16. Jeder Stadtverordnete ist befugt und verpflichtet, über alle zum 
Vortrage gebrachte Gegenstände sich freimüthig zu dußern. Er muß es alsdann 
durch Aufstehen bemerklich machen. Ist dies von mehreren geschehen, so räumt 
ihnen der Vorsieher der Reihe nach das Wort ein. Der Sprechende allein muß 
stehen und alle übrigen bleiben sitzen. 
S. 17. Die Berathung wird so lange fortgesetzt, bis die Sache zur Beschluß- 
nahme reif ist. Der Vorsteher kann von den Mitgliedern fordern, daß sie nach der 
Reihe ihre Meinung abgeben. 
K. 18. Der Vorsteher darf weder zulassen, daß die Diskussionen auf andere 
Gegensiände, als auf die der jedesmaligen Berathung gerichtet werden, noch daß 
einzelne Milglieder besondere Diskussionen unter sich eröffnen. 
§. 19. Ist der Gegenstand von Wichtigkeir, oder erfordert derselbe Prüfung 
an Ort und Stelle; so kann der Vorstcher bestiemmen, daß die Angelegenheit durch 
eine besondere Deputation untersucht, geprüft und zum Beschlusse der Arrscmmuung 
vorbereitet wird. 
#. 20. Dasselbe muß auf Antrag jedes Mitgliedes geschehen, wenn wenig-= 
stens drei Mitglieder beistimmen. 
§. 21. Die Deputation wird autz der Versammlung durch Mehrheit der 
Stimmen von derselben gewählt. « 
S.2"-2.DckBoksieherfchlckgtMitgliederdazuvor,undbie Versammlung 
stimmt, wenn keine Einigung Statt findet, daruͤber ab. 
S. 23. Nthigenfalis werden auch über die Anzahl der abzuordnenden Mit- 
glieder die Stimmen gesammelt. -- 
K. 21. Die Deputation erhält durch den Auftrag der Versammlung die 
Befugniß und Verpflichtung, sich von der Angelegenheit, deren Prüfung ihr auf- 
getragen ist, auf's sorgfältigste zu unterrichten, alles zu einem reisen Beschlusse in 
derselben vorzubereiten und ihr Gutachten nach ihrer lleberzeugung abzugeben. 
K. 25. Sie kann die Untersuchung durch Augenschein, durch Vernehmung 
olcher Personen, welche von der Sache Wissenschast haben, durch Einsicht der 
agistrats-, Instituts-dc. Akten, Rechnungen und Dokumente, oder auf andere 
Art bewirken, ohne jedoch die von der Versammlung ihr angegebenen Mittel un- 
benutzt zu lassen. 
20. Nach untersuchter Sache, trägt die Deputation das Sachverhältnig, 
ihr Gutachten, und dessen Gründe der Versammlung schriftlich oder mündlich vor. 
Istder Auftrag schriftlich ertheilt, so muß darauf schriftlicher Bericht erstamet werden. 
K. 27. Behufs der fortlaufenden Kontrolle und Prüfung der Verwaltung 
können die Stadtverordneten sich in Deputationen nach den Geschäftszweigen theilen. 
§. 28. In der Regel soll über jeden Gegenstand, der zur Berathung der 
Versammlung kommt, in derselben Sitzung, worin er zum Vorrrage gebrache ist, 
ein Beschluß 34, oder verfügt werden, daß die Sache einer Depuralion zur 
ndheren Erörterung und zum Gutachten übergeben werde. 
(No. 1281.) F2 F. 29. 
— 1.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment