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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1831
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
22
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1831
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung.
Volume count:
1281
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Verordnung über die Einführung der Städte-Ordnung in den mit der Monarchie wieder und neu vereinigten Provinzen oder Landestheilen.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • (No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung. (1281)
  • Revidirte Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie.
  • Instruktion Behufs der Geschäftsführung der Stadtverordneten. [Zu §. 78.]
  • Verordnung über die Einführung der Städte-Ordnung in den mit der Monarchie wieder und neu vereinigten Provinzen oder Landestheilen.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

S. 6. Diese Festsetzungen sind indessen nur vorlausige, wodurch den künsti- 
gen Bestimmungen um Statute nicht vorgegriffen werden soll; jedoch soll der Unter- 
schied zwischen Groß= und Kleinbürger, wo er bisher bestanden haben mochte, jeden 
Falls gänzlich wegfallen. 
#. 7. Nach diesen Festsetzungen wird von den zeitherigen Gemeinevertretern 
zur Schätzung des Grundbesitzes und Einkommens der Einwohner (nach F. 4.) 
geschritten, wobei auch die Steuerrollen benutzt werden können. Hierauf werden 
durch die bisherige Gemeine-Verwaltungs-Behörde Lisien der zur Gewinnung des 
Bürgerrechts Verpflichteten oder Berechtigten, imgleichen der zu Stadtverordneten 
Wählbaren angefertigt. 
Diese Lisien werden im Rathhause zu jederanns Ansicht offen gelegt, auch 
wird, daß dies geschehen, offemlich bekannt gemacht. Wer sich darim mit Unrecht 
Ubergangen sieht, hat seine Eimwendungen dagegen binnen vierzehn Tagen nach der 
Bekanntmachung bei Verlust der Einreden, bei der Gemein-Berwaltungsbehörde 
anzugeben und zu bescheinigen. Diese hat darüber das Gutachten der Gemeinever= 
treter zu vernehmen, und wenn biernach die Aufnahme nicht beschlossen wird, binnen 
andern vierzehn Tagen an die Regierung zu berichten, welche darüber in Beziehung 
auf die erste Wahl ohne Rekurs zu entscheiden hat. Sobalo diese Entscheidung ein- 
gegangen isi, wird nach Anordnung des Ober-Präsidenten zur Wahl geschritten. 
&. S. Dies Wahlgeschäft wird von einem Kommissarius (S. 1.) an Ort und 
Stelle geleiret. Derselbe entscheidct auch über die Richtigkeit der Wahlen, und setzt 
demnächsi die Stadtverordneten-Versammlung ein. 
). 9. Sobald dies geschehen ist, und die Versammlung ihren Vorsteher 
erwaͤhlt hat, treten die Zeitherigen Gemeinevertreter zuruͤck, und die neuen Stadt- 
verordneten an ibre Stelle. 
§. 10. In den beiden folgenden Jahren wird das jedesmal ausscheidende 
Drittheil der Stadtverordneten durch das Loos besiimnt. 
S. 11. Oie Stadtverordneten-Versammlung hat zunächst Vorschläge zu 
machen, wieviel Magistraksmirglieder angestellt und welche Besoldungen ihnen aus- 
gesetzt werden sollen. 
Auf diese Vorschläge hat der Ober-Prästdent das Nöthige vorläufig fest- 
usetzen. 
K. 12. Nach dieser Fecstsetzung schreitet die Stadtverordneten-Versammlung 
zur Wahl der Magistratsmitglieder, bei welcher die jetzt im Amte stehenden wieder 
erwählt werden können. Bis zur Besiätigung dieser Wahl durch die Regierungen 
bleiben jedenfalls die bicherigen Beamten in Wirksamkeit. 
S. 13. Nach GEintritt des Magistrats verabredet derselbe mit der Stadt- 
verordneten-Versammlung das Nöthige wegen Anstellung der Unterbedienten und 
holt darüber die Genehmigung ein. Hierbei muß auch über die Verrechnung der 
Einnahme und Ausgabe und die Bestellung des Rendanten, Verabredung getroffen 
werden. Für Wesiphalen und die Rheinprovinz wird übrigens über die Einrichtung 
der Elementar-Erbebung der direkten Steuern eine besondere Verordnung ertheilt 
und darin besiummt werden, in wiefern den vom Staate zu ernennenden Steuer- 
Empfängern die Uebernahme des Amts eines Stadt-Einnehmers zu gestakten ist. 
§. 14. Allen nach obigen Vorschriften Behufs der erfien Eirichtung ein- 
zuleitenden Verhandlungen und Wahlen soll der emannte Kommissarius (§. 1 
el-
	        

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