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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

$ 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 327 
gläubigern, Nießbrauchsberechtigten, Miteigentümern usw., Rechte an 
der Entschädigung zustehen, so kann der Berechtigte bis zum Ablauf 
eines Monats, nachdem ihm der Eigentümer die Auferlegung der 
Rayonbeschränkung mitgeteilt hat, die Eröffnung des Verteilungsver- 
fahrens beantragen !). Hierbei ist davon auszugehen, daß von den 
6 Prozent der Entschädigungssumme, welche als Rente gezahlt werden, 
5 Prozent als Verzinsung (d.h. Nutzung) anzusehen sind ?), während 
das sechste Prozent zur Amortisation dient, d.h. als Vergütung für die 
eingetretene Verminderung der Vermögenssubstanz gilt. In dem- 
selben Verhältnis wird daher die Rente zu verteilen sein, wenn an 
dem Grundstück das Recht an der Substanz und das Recht auf die 
Nutzungen verschiedenen Subjekten zustehen. 
V. Besondere Vorschriften für den Fall der Armierung. 
1. Inhalt der besonderen Verpflichtungen. Wenn 
die Armierung permanenter Befestigungen angeordnet wird, so treten 
zu den in non faciendo bestehenden Eigentumsbeschränkungen Ver- 
pflichtungen zu einem positiven Tun hinzu. Die Besitzer der in den 
Rayons belegenen Grundstücke sind nämlich verpflichtet zur Nieder- 
legung von allen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen, zur 
Wegschaffung von Materialvorräten, zur Beseitigung von Pflanzungen 
und zur Einstellung des Gewerbebetriebes °). 
2. Die Geltendmachung dieser Verpflichtung erfolgt mittelst 
einer Aufforderung der Kommandantur, welche an die Grundbesitzer 
entweder schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung zu richten 
ist, und in welcher die Frist angegeben wird, innerhalb deren der 
Aufforderung genügt werden soll. Wenn ein Besitzer dieser Aufforde- 
rung nicht Folge leiste, so kann er durch administrative Zwangs- 
maßregeln hierzu angehalten werden‘), »Administrative« Maßregeln 
stehen im Gegensatz sowohl zu gerichtlichen als auch zu militärischen 
und bedeuten ein Einschreiten der Zivilbehörden. Die Kommandantur 
hat also die Ortspolizeibehörde und erforderlichenfalles die höhere 
Verwaltungsbehörde zu requirieren, damit diese Behörden einen Zwang 
gegen die Besitzer der Grundstücke zur Anwendung bringen. 
Sobald die Freilegung des Festungsrayons von der Kommandantur 
angeordnet wird, hat die letztere vor der Beseitigung der baulichen 
und sonstigen Anlagen, Pflanzungen u. dgl. eine Beschreibung und 
nähere Feststellung des Zustandes zu veranlassen. Die Feststellung 
erfolgt durch die Ortsobrigkeit unter Zuziehung des Besitzers, eines 
Vertreters der Kommandantur und zweier Sachverständiger. Die dar- 
suchen des zuständigen Gerichts die noch ausstehende Entschädigungssumme an 
dieses Gericht zu zahlen. Art. 54, cit. Abs. 1. 
1) Art. 54, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, der den 
Art. 37 des Rayongesetzes abgeändert hat. 
2) Gesetz 8 36, Abs. 3. 3) Gesetz $ 43, 4) Daselbst.
	        

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