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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1840
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
31
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1840
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Siebentes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1836. 1837. 1838. 1839. und 1840.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)
    Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

168 Nr. 23. 1918. 
C. Ausführung der Impfung und Wiederimpfung. 
*# 5. Die zu impfenden Kinder sind vom Impfarzt vor der Impfung zu besich- 
tigen; auch sind die begleitenden Angehörigen von ihm über den Gesundheitszustand der 
Impflinge sowie der Personen in deren Umgebung zu befragen. Insbesondere hat der 
Impfarzt nicht nur zu Beginn des Impftermins ganz allgemein, sondern auch später 
vor jeder einzelnen Impfung die begleitenden Angehörigen über das Vorhandensein 
einer rosenartigen Entzündung oder eines nässenden Hautausschlages in der Behausung 
des Impflinges zu befragen. Sind bei der Wiederimpfung Angehörige nicht anwesend, 
so sind die Wiederimpflinge selbst zu befragen. Wird dem Impfarzt in glaubhafter 
Weise nachgewiesen, daß in der Familie des Impfpflichtigen eine Erkrankung an einer 
rosenartigen Entzündung oder an einem nässenden Ausschlag vorhanden ist, so hat der 
Impfarzt im ersteren Falle die Impfung zu unterlassen; im anderen Falle soll er be- 
rechtigt sein, die Impfung aufzuschieben, sofern eine wirksame Absonderung des Impf- 
linges oder der an dem Ausschlag leidenden Person nicht gewährleistet erscheint. 
Kinder, die an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark beeinträchti- 
genden oder die Säfte verändernden Krankheiten leiden, sollen in der Regel nicht geimpft 
und nicht wiedergeimpft werden. Insbesondere sind Kinder, die mit nässenden oder 
rckenden Ekzemen oder mit Ohrenfluß behaftet sind, von der Impfung zurückzustellen. 
Ausnahmen sind (namentlich beim Auftreten der natürlichen Pocken) gestattet und 
werden dem Ermessen des Impfarztes anheimgegeben. 
§ 6. Die Impfung ist als eine chirurgische Operation anzusehen und unter An- 
wendung aller Vorsichtsmaßregeln auszuführen, die geeignet sind, Wundinfektionskrank- 
heiten fernzuhalten; insbesondere hat der Impfarzt sorgfältig auf die Reinheit seiner 
Hände, der Impfinstrumente und der Impfstelle Bedacht zu nehmen. Vor Anlegung 
der Impfschnitte ist die Impfstelle mit Watte und 70prozentigem Alkohol oder einem 
anderen, von den Landesregierungen zugelassenen gleichwertigen Mittel abzureiben. 
Für jeden Impfling ist ein neuer Wattebausch zu nehmen. Der dem Versandgefäß 
entnommene Impfstoff ist im Impftermine durch Bedecken vor Verunreinigung zu 
schützen; im offenen Versandgefäß kann eine Verunreinigung des Impfstoffs durch 
Schrägstellen des Gefäßes vermieden werden. 
§ 7. Der Impfstoff ist tunlichst bald nach dem Empfange zu verimpfen, bis zum 
Gebrauch aber an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzubewahren. Er darf 
durch Zusätze von Glyzerin, Wasser oder anderen Stoffen nicht verdünnt werden. 
ç Zur Impfung eines jeden Impflinges sind nur Instrumente zu benutzen, 
die durch trockene oder feuchte Hitze (Ausglühen, Auskochen) keimfrei gemacht sind. Frisch 
ausgeglühte Impfinstrumente dürfen erst nach genügender Abkühlung in den Impfstoff 
getaucht werden. 
Die jedesmal für den Gebrauch notwendige Menge Impfstoff kann entweder un- 
mittelbar aus dem Glasgefäße mit dem Impfinstrument entnommen oder auf ein 
keimfreies Glasschälchen gebracht werden. Beim Gebrauche von Haarröhrchen kann sie 
auch unmittelbar aus einem solchen auf das Instrument getropft werden. 
§ 9. Die Impfung wird bei Erstimpflingen auf demjenigen Oberarme, welchen 
die begleitenden Angehörigen bestimmen, vorgenommen, bei Wiederimpflingen der 
Regel nach auf dem linken Oberarme. Es sind 4 seichte Schnitte von höchstens 1 cm 
Länge anzulegen. Die einzelnen Impfschnitte sollen mindestens 2 cm voneinander 
 
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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