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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1844
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
35
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1844
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 39.
Volume count:
39
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2511.) Anweisung zur Aufnahme der Grundsteuer-Kataster und Heberollen von den einzelnen außer dem Gemeindeverbande befindlichen Gütern der Provinz Posen. Vom 18. Oktober 1844.
Volume count:
2511
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • § 15. Die Gesetzgebung.
  • § 16. Die Verordnungen des Reiches.
  • § 17. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • § 18. Die Verwaltung.
  • § 19. Die Formen der Verwaltungakte.
  • § 20. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • § 21. Die Staatsverträge.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

142 Fünfter Abschnitt: Die Funktionen des Reiches. 8 16 
  
— nn — [u [——. — _—— - m a ——n. 
Verordnung erlassen wird, macht in dieser Beziehung keinen Unterschied }). 
Nicht jede Veröffentlichung aber ist Verkündigung, sondern nur diejenige, 
welche zugleich eine staatsrechtliche Gewähr für die Authentizität der ver- 
öffentlichten Verordnung bietet, d. h. welche unter Verantwortlichkeit ge- 
schieht. Diesem Erfordernis wird aber nur genügt durch die Veröffentlichung 
im Reichsgesetzblatt, für dessen Inhalt der Reichskanzler die Verantwortlich- 
keit trägt. Ein Abdruck im Zentralblatt für das Deutsche Reich oder im 
Reichs-Anzeiger usw. kann nur die Bekanntschaft des Publikums mit der 
Verordnung fördern, aber nicht als Verkündigung im staatsrechtlichen Sinne 
gelten. Dass Verordnungen im Reichsgesetzblatt verkündet werden müssen, 
ergibt sich auch aus dem Art. 2 der RV., da hier das Wort ‚„Reichsgesetze“ 
im materiellen Wortsinn verwendet ist, also alle Rechtsvorschriften umfasst 2). 
Es ist dies aber nicht unbestritten?). Für die Verkündigung der Polizei- 
verordnungen in den Konsulargerichtsbezirken, in den Kriegshafenbezirken 
und in den Schutzgebieten bestehen besondere Vorschriften. 
Andere Regeln gelten selbstverständlich für diejenigen Verordnungen, 
deren Erlass den Einzelstaaten delegiert ist. Beruht die verbindliche Kraft 
derselben auch auf der vom Reiche erteilten Ermächtigung, so sind sie doch 
Willenserklärungen des Einzelstaates und nur für das Gebiet desselben ver- 
bindlich; sie werden daher vom Einzelstaat nicht nur sanktioniert, sondern 
auch publiziert, und die hierbei zu beobachtenden Formen bestimmen sich 
nach den Vorschriften des Landesstaatsrechts. 
6. Die verbindliche Kraft der Rechtsverordnungen des Reiches beginnt 
mit dem im Art. 2 der RV. festgesetzten Zeitpunkt, wenn sie nicht selbst 
einen anderen Anfangstermin bestimmen, da dieser Artikel, wie erwähnt, 
sich nicht bloss auf Gesetze im formellen Sinne, sondern auf alle Anord- 
nungen, welche Rechtsvorschriften enthalten, bezieht. 
Die verbindliche Kraft der Verordnungen kann resolutiv bedingt sein, 
indem das Verordnungsrecht gesetzlich mit der Beschränkung delegiert ist, 
dass die Verordnung dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammentritt zur 
Genehmigung vorzulegen ist, und dass sie ausser Kraft tritt, wenn der Reichs- 
tag die Genehmigung versagt, oder dass sie auf Verlangen des Reichstages 
ausser Kraft zu setzen ist. 
— 
  
1) Vgl. auchHänel, Studien II S.65 fg. RosinS.168ff. JellinekS. 394, 
3) Für die vom Kaiser erlassenen Verordnungen ist übrigens in der V. v. 26. 
Juli 1867 (BGBl. S. 24) ausdrücklich vorgeschrieben worden, dass sie in dem Reichs- 
gesetzblatt verkündet werden sollen. Die Ausführunge dieser Vorschrift liegt dem Reichs- 
kanzler als Minister des Kaisers ob. 
3) Die im Text ausgeführte Ansicht ist auch in der Literatur die vorherrschende. 
Vgl. Thudichum, Verf.-R. S. 93 Note 4. Hänel S. 66. 9lfg. Hensel S. 27. 
Binding, Strafrecht I S. 207. Seligmann SS. 166fg. Schulze, Staatsr. 
II 82883 G.Meyers $159 Note 9 u. $ 165 a. E. u. andere. Jedoch hat die entgegen- 
gesetzte Ansicht auch namhafte Vertreter: Löning, Verwaltungsr. S. 239 Note 1. 
Seydel, Bayer. Staatsr. II S. 315 Anm. 21 u. Kommentar S. 45. Dyroff 8.883 
Note 4. Arndt, Verordnungsr. 8. 182ff. 198ff. Auch das Reichsgericht, 
Ieöntsch. in Zivilsachen Bd. 40 8. 76 u. Bd. 48 8. 84 ff., hat sich der letzteren Ansicht 
angeschlossen, indem es anniınmt, dass beim Mangel einer ausdrücklichen verfassungs- 
mässigen Formvorschrift der Bundesrat in der Bestinnmung der Verkündigungsweise 
freie Tand habe. Vgl. dagegen meine Abhandl. im Arch. f. öffentl. R. Bd. 18 8, 305 ff. 
u. in Staatsr. d.D. R. (5. Aufl.) II S. 108 ff.
	        

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