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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1851
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
42
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1851
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 13.
Volume count:
13
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Full text

— 213 — 
g. TI. 
In der mündlichen Verhandlung sind die Parteien oder ihre mit Vollmacht 
versehenen Vertreter zu hören. 
Dieselben können ihre thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzen 
oder berichtigen und die Klage abändern, insofern durch die Abänderung nach 
dem Ermessen des Gerichts das Vertheidigungsrecht der Gegenpartei nicht ge- 
schmälert oder eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nicht herbeigeführt 
wird. Sie haben sämmtliche Beweismittel anzugeben und, soweit dies nicht 
bereits geschehen, die schriftlichen ihnen zu Gebote stehenden Beweismittel vor- 
zulegen; auch können von ihnen Zeugen zur Vernehmung vorgeführt werden. 
Der Vorsitzende des Gerichts hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt 
vollständig aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Parteien gestellt 
werden. 
Er kann einem Mitgliede des Gerichts gestatten, das Fragerecht auszuüben. 
Eine Frage ist zu stellen, wenn das Gericht diese für angemessen erachtet. 
6. 72. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung des Gerichts. 
Die Oeffentlichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß 
ausgeschlossen werden, wenn das Gericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohls 
oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet. 
Der Vorsitzende kann aus der öffentlichen Sitzung jeden Zuhörer entfernen 
lassen, der Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder Störung irgend 
einer Art verursacht. 
Parteien, Jeugen, Sachverständige, welche den zur Aufrechthaltung der 
Ordnung erlassenen Befehlen des Vorsitzenden nicht gehorchen, können auf Be- 
schluß des Gerichts aus dem Sitzungszimmer entfernt werden. Gegen die bei 
der Verhandlung betheiligten Personen wird sodann in gleicher Weise verfahren, 
wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten. 
S. 73. 
Die Parteien sind in der Wahl der von ihnen zu bestellenden Bevoll- 
mächtigten nicht beschränkt. 
Das Gericht kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwalte zu sein, die Ver- 
tretung vor dem Gerichte geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Eine Anfechtung 
dieser Anordnung findet nicht statt. 
Gemeindevorsteher, welche als solche legitimirt sind, bedürfen zur Vertretung 
ihrer Gemeinden einer besonderen Vollmacht nicht. 
S. 74. 
Liegt einer öffentlichen Behörde als Partei die Wahrnehmung des öffent- 
lichen Interesses ob, so kann auf deren Antrag der Regierungspräsident für die 
(Xr. 8951.) 37“
	        

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