Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1852
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
43
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1852
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Full text

— 226 — 
keit des Bekennt#isses kein Bedenken hegt, nach Anhörung der Staaksanwalt- 
schafe und des Vertheidigers über die Anwendung des Gesetzes, ohne Zuziehung 
von Geschwbrenen das Urtheil zu fällen. 
Kommen auf Anregung des Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft 
Thatsachen in Frage, welche die Ausschließung oder Minderung der gesetzlichen 
Strafe zur Felge haben würden, läßt das Gesetz mildernde Umstände über- 
haupt zu, oder muß festgestellt werden, ob der Angeklagte mit Unterscheidungs- 
vermögen gehandelt habe, so unterbleibt die Verhandlung vor den Geschworenen 
nur dann, wenn die Erklärung der Staatsanwaltschaft über diese Punkte zu 
Gunsten des Angeklagten lautet, und der Gerichtshof kein Bedenken hat, der 
dem Angeklagten hänsigen Annahme beizutreten. 
Artikel 76. 
Sind die Voraussetzungen des Art. 75. nicht vorhanden, so beginnt die 
Verhandlung der Sache vor den Geschworenen. 
Die Leitung der Berhandlung, insbesondere das Verhör des Angeklagten 
und der Zeugen, sieht dem Vorsitzenden zu. Dieser muß der Staatsamwakt= 
schaft und kann dem Angeklagten oder dessen Vertheidiger, sowie den Geschwo- 
renen gestatten, Fragen, welche sie zur Aufklärung der Sache für angemessen 
erachten, unmiktelbar an die Betheiligten zu richten. Er ist befugt, die Stellung 
der Fragen in jedem Zeitpunkte wieder selbst zu übernehmen und das Verhör 
schließen. · 
Artikel 77. 
Der Vorsthende kann auch der Staatsanwaltschaft und dem Vertheidiger, 
auf deren übereinstimmenden Antrag, das Verhör der Zeugen überlassen. In 
diesem Falle ist die Staatsanwaltschaft befugt, alle Zeugen mit Ausnahme der 
nar auf Begehren des Vercheidigers geladenen oder erschienenen zu verhören, 
wobei nach dem Verhör jedes Zeugen dem Vertheidiger das Kreuzverhör zu- 
steht. Der Vertheidiger verhört darauf die nur auf sein Begehren geladenen 
oder erschienenen, und beliebigenfalls die von der Staatsanwaltschaft nicht ver- 
hörten Zeugen. In Ansehung derselben hat alsdann die Staatsanwaltschaft 
das Kreuzverhör. 
Der Vorsitzende hat in solchen Fällen über die Ordnung des Verhörs 
zu wachen, unzulässige Frager und deren Beantwortung abzuschneiden oder zu 
verbieten. Er ist befugt, das Verhör in jedem Zeitpunkie wieder selbst zu über- 
nehmen und das Virhör. zu schließen. 
Artikel 78. 
Das über den Hergang im Termine von dem Gerichtsschreiber aufzuneh- 
mende Protokoll soll die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers und der 
Geschworenen, sowie des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten 
usfd seines Verkheidigers, der Zeugen und der Sachverständigen enthalkten. 
Von
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment