Staatsbibliothek Logo
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1852
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
43
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1852
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Full text

— 338 — 
gistraturgeschaͤfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen 
und Deichamtsversammlungen zu fuͤhren. 
S. 50. 
4. Unter- Die erforderlichen Unterbeamten, als Damm= oder Wallmeister für die 
beamte. spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Graͤben, Schleusen und 
Grundstücke des Verbandes, werden von dem Deichamte gewählt und ange- 
stellt. Das Deichamt bestimmt den Geschäftskreis dieser Beamten und be- 
schließe, ob die Anstellung auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe von Jah- 
ren, oder auf Lebenszeit erfolgen soll. 
F. 51. 
Zu diesen Posien sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor versichert 
hat, die vollkommen körperlich rüsiig sind und die gewöhnlichen Elementar- 
kenntnisse insoweit besitzen, daß sie eine versiändliche schriftliche Anzeige erstat- 
ten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohn- 
rechnung führen konnen. 
g. 52. 
5. Deich- Das Deichamt theilt die Deiche in so viel Aufsichtsbezirke ein, daß in 
schöypen. jedem, nach seiner näheren Anweisung, zwei Deichschöppen abwechselnd fungi- 
ren können. Aus den Deichgenossen jeder zum Verbande gehörigen Ortschaft 
wird in der Regel ein Deichschöppe auf sechs Jahre vom Deichamte erwählt 
und vom Deichhauptmann bestätigt. Mitglieder des Deichamtes — mit Aus- 
nahme des Deichhauptmanns und Oeichinspektors — können auch zu Deich- 
schöppen ernannt werden. 
Die Deichschöppen sind Organe des Deichhauptmanns und Deichinspek- 
tors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, sie namentlich in 
den örtlichen Geschäften des Bezirks zu untersiützen. 
F. 53. 
Die Deichschöppen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So- 
zietätsanlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwährend Kenneniß 
ꝛ nehmen, den Deich- und Grabenschauen in ihrem Bezirke und den benach- 
arten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Maͤngel, sowie auch Antraͤge 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und Ver- 
handlungen und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unterbeamten 
und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie mit 
der Ablohnung der Arbeiter auf der Bausielle beauftragt werden. 
*
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.