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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1852
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
43
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1852
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Full text

— 602 — 
aufbewahrt werden, so soll die Stud#e-Feuersozietces-Direktion verpflichret sein, 
in Berücksichrigung vorgenannter Umstände, die Beiträge einzelner Versicherten 
zu ermäßigen und zu erhöhen, jedoch niemals weiter, als bis zur nächsten 
Klasse. Hierbei wird, da diese Maaßgabe bei den beiden Zußersien Klassen 
nicht Platz greifen kann, ausdrücklich noch bestmmt, daß Ermäßigungen in der 
ersten Klasse nicht über 4# und Erhöhungen in der sechsien Klasse micht über 
4 eines Rlassendifferenz-Quantums ausgedehmn werden dürfen. 
g. 37. 
Welche Gewerbe als feuerunsicher zu betrachten, bleibt dem Ermessen 
der FeuersozietCs-Direktion anheimgestellt. Festgesetzt wird in dieser Beziehung 
nur noch, daß bei Bemtheilung feuergefahrlicher Nachbarschaft, außer der 
Feuerunsicherheit der Bauart, auch die der Benutzung des Nachbargebäudes in 
Anschlag kommen soll. 
g. 38. 
Bei Gebaͤuden von gemischter Bau- oder Bedachungsart bestimmt der 
feuergefaͤhrlichere Theil derselben die Klasse, zu welcher sie gehoͤren. 
F. 39. 
Hiernach hat über die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemel- 
detes Gebäude gestellt werden soll (C. 21.), auf das Gutachten der stäadkischen 
Kommission und des Magisirats die Feuersozietäts -Direktion zu entscheiden, 
welche auch, wenn sie bei eintretenden Revisionen (#. 30.) Veranlassung dazu 
findet, ein Gebäude jederzeit aus einer Klasse in die andere zu versetzen be- 
rechtigt ist. 
Der Magistrat hat dem Eigenthümer das Resultat des Gwachtens so- 
gleich, damit der letztere, wenn er es nölhig finder, seine Rechte del der Feuer- 
sozietdts-Direktion vor deren Entscheidung näher ausführen könne, bekannt zu 
machen, hiernächst aber auch ein Exemplar der überreichten Beschreibung, mit 
jener Entscheidung versehen, zur Resolurioh, resp. als Sozietdtskontrakt zuzu- 
stellen. Ist der Cigenchümer mit der Bestimmung der Feuersozietäts-Direktion 
nicht zufrieden, so steht ihm der Weg des Rekurses G. 103.) zu. 
Jedenfalls aber gilt einsiweilen die Bestimmung der Feuersozietäts-Di- 
rektion dergestalt, daß ein davon abweichendes Resultat erst mit dem nächsten 
falligen Eintrittstermine (G. 14.) in Wirksamkeit tritt. 
S. 40. 
Das Beitragsverhälrniß der sechs Klassen wird dahin bestimmt, daß auf 
je Einen Silbergroschen für jedes Einhundertr Thaler Versicherungswerth, welcher 
in der ersten Klasse zu bezahlen ist, die zweite Klasse zwei Silbergroschen, die 
dritte Klasse drei Silbergroschen, die vierke vier Silbergroschen, die fünfte fünf 
Silbergroschen, die sechste sechs Silbergroschen beitragen muß. 
Die
	        

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