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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1852
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
43
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1852
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Full text

— 604 — 
S. 44. 
Dagegen muß, wenn eine Versetzung des Gebäudes in eine andere, zu 
höheren Beiträgen verpflichtere Klasse begründet befunden wird, der höhere Bei- 
trag vom Anfange des Halbjahres an, in welchem die Veränderung stanrge- 
funden hat, ohne Zeitbeschränkung und außer den Strafbeiträgen geleistet 
werden. 
IX. Brandschädentaren. 
S. 45. 
Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher an einem, bei der 
Feuersozietät versicherten Gebäude durch Brand entstanden ist, bedarf es nur, 
wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Gebäude nichr völlig abge- 
brannt oder zerstörk, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist. 
Ein kotaler Schaden ist dann vorhanden, wenn alle versicherten Gebäude- 
theile und die darin enthaltenen Materialien entweder vernichtet oder doch so 
beschädigt sind, daß die Gebändetheile nicht mehr reparaturfähig sind und die 
Materialien weder zu einem Neubau, noch zu einer Reparatur verwendet 
werden können. 
F. 46. 
Die Abschatzung des Schadens hat dann den JZweck: das Verhälmitz 
zwischen demjenigen Theil des von der Feuersozietät versicherten Bauwerthes, 
welcher durch das Feuer und bei dessen Dämpfung vernichtel, und demjenigen, 
welcher in einem brauchbaren Zustande geblieben ist, fesizustellen. Sie wird 
daher nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern vielmehr auf die vernichtete 
Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin dadurch ausgesprochen: 
welcher aliquote Theil des Werths, nach dem F. 25. aufgestellten Gesichtspunkt 
beurtheilt, vernichtet worden. Hierbei dient die der Barssherung zum Grunde 
gelegte Beschreibung (C. 18.) oder die etwa vorhandene Taxe (G. 25.) des 
abgebrannten Gebäudes zur Grundlage, und bleibt nach Umständen vorbe- 
halten, die etlwa mangelhaften Notizen durch den Augenschein, durch Zeugen 
oder sonst zu vervollständigen. 
F. 47. 
So wie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß möglichst bald, und längstens 
innerhalb drei Tagen nach völlig gedämpftem Feuer, eine Besichtigung des 
Schadens durch einen Depurirten des Magistrats, unter Zuziehung des Be- 
schädigten und zweier Mirglieder der Gemeinde, die zu den Versicherten ge- 
hören und mit dem Beschddigten in keinem verwandtschaftlichen oder offenkun- 
digen geschäftlichen Verhältnisse siehen, vorgenommen werden. Ergiebt sich, 
daß ein Totalschaden vorliegt, so ist darüber an Ort und Stelle eine Ver- 
handlung aufzunehmen, wodurch dieses Resultat fesigestellt wird. Handelt es 
sich
	        

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