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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1852
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
43
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1852
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Full text

— 665 — 
S. 41. 
Diese Fesistellung hat den Zweck, sowohl den Werth der unbeschädigt 
gebliebenen Theile des Gebäudes, als den Betrag derjenigen Kosten zu ermit- 
teln, welcher erforderlich ist, um die vernichteten oder beschädigten Theile dessel- 
ben in den Zustand vor dem Brande wieder herzustellen. 
F. 42. 
So wie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß baldmöglichst und längstens 
innerhalb acht Tagen nach der vom Brande erhaltenen Nachricht eine Besich- 
tigung des Schadens durch den Bürgermeister, unter Zuziehung des Beschädig- 
ten und eines von der Soziekät und eines vom Brandbeschädigten gewählten 
Sachverständigen, vorgenommen werden. Sind die beiden Sachverständigen, 
welche allein die Ermittelung des Schadens vorzunehmen haben, einer Meinung, 
so hat es bei ihrer Berechnung über den Werth der verbrannten und der er- 
haltenen Theile sein Bewenden; bei verschiedener Meinung wählen sie einen 
Obmann, und falls sie sich über die Person desselben nicht einigen, ernennt den- 
selben der Oberprdsident der Provinz. Der Obmanmn entscheidet nur über die 
streitigen Punkte, nicht über die ganze Abschätzung. Gegen die also festgesetzte 
Schadenberechnung ist ein weiterer Rekurs nicht zulässig. 
Den Obmann bezahlt der unterliegende Theil, von den Experten jede 
Parthei den ihrigen. 
g. 43. 
Iln einem Separatprotokolle muß zugleich Alles, was über die Entste- 
hung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Dämpfung 
desselben, die zuerst angekommenen Spritzen und andere Löschungshülfen und 
über sonstige, die Sozietät nach Inhalt des gegenwärtigen Reglements ange- 
hende Gegenstände bekannt, und durch Zeugen oder sonst zu ermitteln ist, ge- 
schichtlich vergeichnet, und Jeder, der durch den Brand beschaͤdigt ist, daruͤber, 
ob, wo und wie hoch er — sei es sein Immobiliar- oder Mobiliarvermoͤgen — 
gegen Feuer versichert habe, umstaͤndlich vernommen werden. 
K. 44. 
Diese Verhandlungen (G. 43.) werden mit der Anzeige des stattgehabten 
Brandes sofort an die Provinzial-Feuersozietäts-Direktion eingesandt, und bis zur 
Rückußerung derselben, insofern diese in acht Tagen nach der Schadenbesich- 
tigung erfolgt, darf der Zustand der Brandstätte, außer wenn solches auf poli- 
zeiliche Anordnung geschiehr, nicht verändert werden. 
K. 45. 
Auch wird eine Abschrift beider Verhandlungen (§. 42. und 43.) acht 
Tage lang auf der Bürgermeisterei zu Jedermanns Einsicht ausgelegt und dies 
(Xr. 350.) durch
	        

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