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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1852
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
43
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1852
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Full text

— 713 — 
Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorsiehers 
fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch administrative Exekution 
zur Kommunalkasse einziehen. 
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt unter Lei- 
tung eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten 
nach Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden. 
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural- 
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen isi der Wiesen= 
vorsteher befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten 
nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Saumigen machen und 
die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist 
der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für ihre 
Huuftüce obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht unterbleiben 
rfen. 
g. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre 2c. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufdllige Vor- 
theile ersetzt werden sollte, ist Emschädigung zu gewähren. Streitigkeiten hierüber 
werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden (cfr. S. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenver= 
bandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
G. 5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und drei Wiesenschöôffen, welche zusammen den Vorstand bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz für baare Auslagen und 
Versäumniß erhält jedoch der Wiesenvorsteher jährlich pro Morgen eine von 
der Versammlung der Wiesengenossen zu beschließende Vergütung. 
g. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus 
ihrer Mitte auf drei Jahre gewaͤhlt, nebst zwei Stellvertretern fuͤr die Wie- 
senschoͤffen. 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als 
wei Morgen im Werbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen be- 
itzt, drei Stimmen und so fort für je zwei Morgen mehr, Eine Stimme mehr. 
(Ne. 3667.) 97* Der
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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