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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1852
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
43
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1852
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Full text

— 715 — 
sammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal be- 
stimmt. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Land- 
rathes. Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern, und muß so wässern, 
daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Ancheil am Wasser erhalten. Kein 
Eigenthümer darf die Schleusen öoffnen oder zusetzen oder überhaupt die Be- 
wässerungs-Anlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventional= 
strafe von zwei Walsn für jeden Kontraventionsfall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anwei- 
sungen des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit 
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Tholer bestraft werden. 
g. 9. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Partheien ent- 
stehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungs = Mans 
durch die Rgierung (cfr. §. 2.) alle anderen die gemeinsamen Angelegenheiten 
des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen 
— betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und ent- 
chieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht Statt. Der unterliegende Theil trägt 
die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stelloertreter für jeden werden von der General-Ver- 
sammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wahlbar ist Jeder, 
der in der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffentlichen Gemeinde-Aemtern 
wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des 
Verbandes ist. 
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag jedes Beheiligten einen andern unpartheiischen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Oasselbe kann der Landrath thun, 
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den 
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unpartheilichkeit nach dem Ermessen 
des Landraths beeinträchtigen. 
(Nr. 3667.) F. 10.
	        

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