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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

law_collection

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
Publication year:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_collection_volume

Persistent identifier:
gs_preussen_1853
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853.
Volume count:
44
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1853
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Full text

— 262 — 
Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeinde= oder selbstständigen 
Gutsbezirke angehört haben, können nach Vernehmung der Betheiligten und 
nach Anhörung des Kreistages unter Genehmigung des Ministers des Innern 
mit dem Stadtbezirk vereinigt werden. 
Eine Vereinigung eines ländlichen Gemeinde= oder eines selbstständigen 
Gutsbezirks mit einer Stadtgemeinde kann nur unter Zustimmung der Vertre- 
lungen der betheiligten Gemeinden, sowie des betheiligten Gutsbesitzers nach An- 
hörung des Kreistages mit Genehmigung des Königs erfolgen. 
Die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Stadtbezirk und deren 
Vereinigung mit einem angrenzenden Gemeinde= oder selbstständigen Gursbezirk, 
sowie die Abtrennung einzelner bisher zu einer andern Gemeinde oder zu einem 
selbsiständigen Gute gehörender Grundstücke und deren Vereinigung mit einem 
angrenzenden Stadtbezirk kann nach Anhörung des Kreistages mit Genehmi- 
gung des Ministers des Innern vorgenommen werden, wenn außer den Ver- 
kretungen der betheiligten Gemeinden und den betheiligten Gutsbesitzern auch 
die Eigenthümer jener Grundstücke darin einwilligen. In Ermangelung der 
Einwilligung aller Betheiligten kann eine Veränderung dieser Art in den Ge- 
meinde= oder Gutsbezirken nur in dem Falle, wenn dieselbe im offentlichen 
Interesse als nothwendiges Bedürfniß sich ergiebt, und alsdann nur mit Ge- 
nehmigung des Königs nach Vernehmung der Betheiligten und nach Anhörung 
des Kreistages stattfinden. 
In allen vorstehenden Fallen ist der Beschluß des Kreistages vor Ein- 
holung der höheren Genehmigung den Betheiligten nachrichtlich mitzutheilen. 
Wo und soweit in Folge einer derartigen Veränderung eine Auseinan= 
dersetzung zwischen den Betheiligten sich als nothwendig ergiebr, ist solche im 
Verwaltungswege zu bewirken. 
Wird hierbei eine Uebereinkunft der Betheiligten vermittelt, so genügt die 
Genehmigung der Regierung; im Falle des Widerspruches entscheidet der Mi- 
nister des Innern. 
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen nie- 
mals gestört werden. 
Eine jede solche Veranderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 
Veränderungen, welche bei Gelegenheit einer Gemeinheitstheilung vorkommen, 
unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
g. 3. 
Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme der servisberechtigten 
Militairpersonen des aktiven Dienststandes, gehören zur Stadtgemeinde. 
Als Einwohner werden diejenigen betrachter, welche in dem Stadtbezirk 
nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben. 
. 4. 
Alle Einwohner des Stadtbezirks sind zur Mitbenutzung der öffentlichen 
Ge-
	        

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