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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1853
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
44
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1853
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Full text

— 545 — 
Die Materialien, soweit sie nicht auf Grund besonderer Rechtstitel gelie- 
fert werden müssen, sowie die Dienste sind auf die Deichgenossen nach dem Ver- 
haltniß der baaren Deichkassenbeiträge zu vertheilen. 
Für Bretter, Pfähle und Faschinen wird bei Beschädigung, Verbrauch 
oder Verlust Ersatz geleistet. 
Der Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche sinden, zu nehmen und diese müssen, mit 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteren und der Erstattung des 
Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechng 
kommt, von den Besitzern verabfolgt werden. 
F. 20. 
Jeder Ortschaft ist die Deichstrecke, welche sie bewachen und vertheidigen 
muß, im Voraus zu bestimmen, unbeschadet der Besugnif der Deichbeamten, 
die Mannschaften und Materialien auch an anderen bedrohten Punkten zu ver- 
wenden. 
E. 21. 
Im Nothfalle muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst von 
allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeitsfahig 
sind, persönlich und unentgeltlich geleistet werden. Die betreffenden Polizeibe= 
hörden sind nach F. 25. des Gesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichtet, auf 
Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anordnungen 
schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwcchliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechs- 
zehn Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst 
versehen. Die sonst erforderlichen Gerathschaften an Karren, Aerten, Laternen 
u. s. w. müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden 
sind, von den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen besonderen 
Gemeindebezirk bilden, mitgegeben, oder auf Erfordern des Deichhauptmanns 
vor Eintrikt der Gefahr auf die Wachposten geschafft werden. 
Die bis zum fesigesetzten Termine nicht gestellten Wächter und nicht ge- 
lieferten Materialien und Geräthe werden von der Deichverwaltung beschafft 
und die Kosten von den Säumigen exekutivisch beigetrieben. Außerdem verwir- 
ken die säumigen Deichgenossen eine Geldstrafe von fünf Silbergroschen bis zu 
fünf Thalern, welche zur Deichkasse fließt. 
F. 22. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An- 
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stelloertreter genau zu befolgen. Un- 
Jahrgana 1853. (Nr. 3805.) 70 folg-
	        

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