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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1854
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
45
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1854
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

Full text

— 277 — 
21. Juli 1846. (Gesetz-Sammlung S. 295.) ein abgekürztes Verfahren 
stattfinden muß, wird der Satz Art. 7. unter A. nur um die Halfte er- 
höht; ebenso in den nach den §#. 37. und 77. der Verordnung vom 
21. Juli 1849. (Gesetz-Sammlung S. 307.) zu verhandelnden Wechsel-, 
Arrest-, Bau-, Possessorien= und Miethsprozessen. In Bagatellsachen 
wird, wenn auf kontradiktorische Verhandlung erkannt, oder erst nach 
Mittheilung der Rekursschrift eine Entscheidung erfolgt ist, der Satz zu A. 
nur um die Halfte erhöht. 
Artikel 9. 
D. Wenn eine Beweisaufnahme angeordnet ist und statrgefunden hat, so 
wird, sowohl im Fall des Vergleichs als des Erkenntnisses, für die 
Ansag, in welcher die Beweisaufnahme sarsgefunden har, der zu A. 
oder C. zu liquidirende Satz in Prozessen über ein Objekt von nur 
50 Rthlr. und darunter um die Hälfte des Satzes A. in allen übrigen 
Prozessen bis zu demjenigen Betrage des Gegenstandes der Beweisauf- 
nahme, welcher die Summe von 50 Rechlr. nicht übersteigt, ebenfalls um 
die Hälfte des Satzes A., von dem Mehrbetrage aber um den vollen 
Satz A. erhöht. Oabei wird jedoch in denjenigen Prozessen, deren Ge- 
genstand mehr als 50 Rehlr. berrägt, wenn die Beweisaufnahme nur 
einen Theil des Prozeßobjekts betrifft, auch nur der Betrag dieses Theils 
der Berechnung zum Grunde gelegt, jedenfalls aber ein Satz von 10 Sgr. 
für die Beweisaufnahme erhoben. 
Der Sat für die Beweisaufnahme ist auch dann zu erheben, wenn 
auf Sie zugeschobenen Eid erkannt und dessen Abnahme verfügt wor- 
en ist. 
Artikel 10. 
Für die Abnahme nothwendiger Eide und die Abfassung der Purifika- 
toria, für die in Prozessen vorkommenden Nominationen, Litisdenunziationen, 
accessorischen Interventionen und Msisenzleissungen werden keine Gerichtskosten 
angesetzt; wird jedoch gegen eine Purifikatoria die Nichtigkeitsbeschwerde oder 
der Rekurs eingewendet, so sind die Kosten für dieses Verfahren besonders nach 
den Sätzen der Artikel 7. und folg. anzusetzen. Bei uneigentlichen Rekonven- 
tionen werden die Kosten nach dem höchsien Objekte berechnet. 
Für die Anlegung von Arresten in Prozeßsachen neben der Hauptsache 
sind die Sätze wie bei Exekutionen zu liquidiren, jedoch auf die Kosten der 
spater eintretenden Exrekution in Anrechnung zu bringen. 
Zu F. 9. des Tarife. 
Artikel 11. 
In Aufgebots= und Amortisationssachen ist der Werth mehrerer in dem- 
selben Verfahren aufgebotenen Objekte, soweit er bei jedem einzelnen den 
Betrag von 5 Rthlr. nicht übersteigt, behufs des Kostenansatzes zusammen- 
(Nr. 4023.) zurech-
	        

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