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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Bibliographic data

Object: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1854
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
45
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1854
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Verwaltung der Rechtspflege.
  • II. Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • § 83. Das Ministerium des Innern.
  • § 84. B. Die Organe der Kreis- und Bezirksverwaltung.
  • I. Die Sicherheitspolizei
  • II. Die Verwaltung auf das physische Leben.
  • III. Die Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • § 90. Die Baupolizei.
  • § 91. Die Feuerpolizei.
  • § 92. Das Versicherungswesen.
  • § 93. Die Verwaltung des Straßen- und Wasserbauwesens.
  • § 94. Münze, Maaß und Gewicht.
  • § 95. Die Pflege der Landwirthschaft und der Viehzucht.
  • § 96. Das Forstwesen.
  • § 97. Jagd und Fischerei.
  • § 98. Der Bergbau.
  • § 99. Die Pflege von Gewerbe und Handel.
  • IV. Die Sittenpolizei.
  • III. Kapitel. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
  • IV. Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • V. Kapitel. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten.
  • VI. Kapitel. die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Sachregister.

Full text

340 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 95. 
Die unter Z. 1 aufgeführten Königl. Mitglieder bilden mit dem Vorstande den 
Verwaltungsausschuß, welcher die Geschäfte der Centralstelle theils selbständig 
theils unter Mitwirkung des Gesammtkollegiums zu besorgen hat, soweit deren Erledigung 
nicht einer besondern Abtheilung der C. St. zugewiesen ist (s. u.). Derselbe bildet — 
insoweit in Unterordnung unter das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens — die 
Aufsichtsbehörde für das landwirthschaftliche Schulwesen; dieses Ministerium kann auch 
dem Verwaltungsausschuß für einzelne Zweige der Schulaufsicht Personen, welche damit 
vertraut sind, mit Stimmrecht beigeben. Im Uebrigen sind dem Verw. Ausschuß alle, 
eine kollegiale Berathung erfordernden Geschäfte übertragen, welche nicht der Berathung 
im Gesammtkollegium unterstellt sind. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit 
von mindestens drei Mitgliedern außer dem Vorstand erforderlich. 
Der Berathung des Gesamtkollegiums unterliegen: allgemeine, auf die Landwirth- 
schaft bezügliche Anordnungen, sowie die Begutachtung von Gesetzesentwürfen und sonstigen 
wichtigen landwirthschaftlichen Arbeiten, etwaige Anträge der Bezirksvereine und Gauverbände, 
sowie einzelner Beiräthe in Bezug auf die Landwirtschaft; die Aufstellung des Etats und die 
Verwilligung von Unterstützungen für landwirthschaftliche Unternehmungen, sofern solche den 
Betrag von 1000 M. übersteigen; endlich alle anderen vom Minister oder dem Vorstande der 
Centralstelle dem Gesammtkollegium zugewiesenen Gegenstände. Bei Beschlüssen des Gesammt- 
kollegiums müssen mindestens sechs Beiräthe und — mit Einschluß des Vorstandes — wenigstens 
vier Mitglieder des Verwaltungsausschusses anwesend sein. 
Bezüglich des Stimmrechts des Vorstandes, der Abstimmung im Gesammtkollegium, der 
gesonderten Feststellung des Stimmenverhältnisses der Beiräthe einerseits und der Königl. Mit- 
glieder andererseits im Protokoll und des Rechtes des Vorstandes, Beschlüsse des Verwaltungs- 
Ausschusses oder des Gesammtkollegiums zu beanstanden und die Entscheidung des betreffenden 
Ministeriums einzuholen, gilt ganz dasselbe, wie bei der Centralstelle für Handel und Ge- 
werbe (s. u.). 
Die Geschäfte des Feldbereinigungswesens (s. o.) sind einer besonderen 
Abtheilung der C. St. übertragen, welche aus dem Vorstand und den übrigen 
ständig angestellten Mitgliedern sowie aus außerordentlichen Mitgliedern besteht, welche 
entweder juristisch oder administrativ oder technisch gebildet sind und vom König ernannt 
werden. Die Abtheilung berathet und beschließt in der Besetzung von mindestens fünf 
Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dabei müssen unter den Anwesenden minde- 
stens zwei juristisch oder administrativ und zwei landwirthschaftlich gebildete Mitglieder 
sich befinden. 
Der Verwaltungsausschuß und die Abtheilung für Feldbereinigung haben die Be- 
fugnisse und Obliegenheiten eines Landeskollegiums #). 
Neben der Centralstelle, aber derselben formell untergeordnet steht mit dem Zwecke, 
die Interessen der Landwirthschaft und der landwirthschaftlichen Gewerbe nach allen 
Richtungen zu vertreten, der landwirthschaftliche Verein, gebildet durch die 
Gesammtheit freiwillig zusammengetretener Landwirthe und Freunde der Landwirthschaft. 
Derselbe theilt sich im Anschluß an die Oberamtseintheilung in Bezirksvereine, 
welche wiederum Gauverbände bilden und in ihrer Gesammtheit durch die Centralstelle 
vertreten werden. Mitglied eines Bezirksvereins kann Jeder werden, der sich im Genuß 
der Ehrenrechte befindet und einen Jahresbeitrag von mindestens zwei Mark bezahlt. 
Die Geschäfte des Bezirksvereins werden von dem Bezirksausschuß besorgt, welcher außer 
Vorstand, Schriftführer und Rechner aus mindestens fünf weiteren Mitgliedern besteht?). 
Die Bezirksversammlung, welche jährlich mindestens einmal stattfinden soll, wird durch 
sämmtliche dem Bezirksverein angehörigen Mitglieder gebildet. 
1) Vgl. die M.V. v. 1. Juli 1886 §88 6—16. 
2) Diesem ist auch eine Mitwirkung bei der Wahl der Schaubehörde für die Farrenschau i 
Bezirke eingeräumt; s. Ges. v. 16. Juni 1882 Art. 8. h f F schau im 
 
	        

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