Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1855
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
46
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Full text

— 441 — 
und erfolgt die Aushaͤndigung der letzteren an den Vorzeiger der bezuͤglichen 
Anweisung. 
F. 4. 
Zinskupons, welche nicht binnen vier Jahren nach dem in denselben ver- 
merkten Verfalltermine eingelöst werden, sind ungültig und zum Vortheil der 
Gesellschaft verfallen. · 
. 5. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der mit dem Jahre 1858. be- 
ginnenden Amortisation, wozu mindestens ein halbes Prozent von dem Gesammt- 
etrage der auf Grund dieses Privilegiums emitrirten Obligationen nebst den 
ersparten Zinsen der amortisirten Obligationen verwendet wird. 
Die Nummern der alljährlich zur Tilgung kommenden Obligationen wer- 
den durch Ausloosung bestimmt; letztere erfolgt durch die mit der Verwaltung 
des Unternehmens beauftragte Direktion unter Zuziehung eines das Protokoll 
führenden Notars im Juli jeden Jahres, zum ersten Male also im Juli 1858. 
Die ausgeloosten Nummern werden durch dreimalige Bekanntmachung in den 
H. 9. bezeichneten Bläattern veröffentlicht; die erste Bekanntmachung muß min- 
destens vier Wochen vor dem Zahlungstermine erfolgen. 
Die Auszahlung des Nennwerths der ausgeloosten Obligationen geschieht 
gegen deren Aushändigung an die Inhaber bei den in der Bekanntmachung 
angegebenen Kassen oder Bankiers im Januar des nächstfolgenden Jahres. 
Die eingelösten Obligationen werden in Gegenwart eines das Protokoll 
führenden Notars verbrannt. 
.Deer Direktion bleibt das Recht vorbehalten, unter Zustimmung des Ver- 
waltungsausschusses der Gesellschaft und mit Genehmigung Unseres Ministers 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten sowohl die Amortisationsfonds 
zu verstärken, als auch sämmtliche Obligationen durch die unten bezeichneten 
ffenrlichen Bläcter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung 
des Nennwerths einzulösen. . 
Die Kündigung soll nicht vor dem Jahre 1858. geschehen. Die Obli- 
gationen, deren Einlösung im Wege der Kündigung erfolgt, können anderweit 
wieder ausgegeben werden. 
Mit dem Tage, an welchem die Rückzahlung der ausgelooslen sowie der 
ekündigten Obligationèn verfällt, hört die Verzmsng derselben auf. Bei der 
Empfangnahme der Rückzahlurg sind diejenigen Zinskupons, welche später als 
an jenem Tage verfallen, einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag 
der fehlenden Zinskupons an dem Kapital gekürzt und zur Einlösung jener 
Kupons verwendet. 
g. 6. 
Die Nummern der zur Ruͤckzahlung faͤlligen und nicht eingeloͤsten Obli- 
gationen werden in dem Zeitraum von zehn Jahren, von dem Faͤlligkeitstermine 
an gerechnet, jaͤhrlich einmal von der Direktion behufs der Empfangnahme 
der Jahlung öffentlich aufgerufen. — Die Obligationen, welche nicht innerhalb 
(Nr. 3231.) eines
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment