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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

Von den Ge- 
neralversamm- 
— 110 — 
Schiffskapitaine, Agenten und sonstige Angesiellte erwählt und bestellt der Rhe- 
dereidirektor. 
Arkikel 32. 
Für den Fall der Abwesenheit oder momentanen Verhinderung kann der 
Rhedereidirektor unter Genehmigung des Verwaltungsrathes seine Befugnisse 
für die Expedition der laufenden Geschäfte ganz oderrtheilweise einem Driktten 
unter seiner, des Substituenten, Verantwortlichkeit und auf seine Kosten über- 
tragen. « 
Sechstes Kapitel. 
Artikel 33. 
Die Generalversammlung stellt die Gesammtheit der Aktionaire dar. 
Ihre Entscheidungen sind fuͤr Alle, selbst fuͤr die Abwesenden, verbindlich. 
Artikel 34. 
Die Generalversammlung besteht aus denjenigen Aktionairen, deren jeder 
mindestens fünf Aktien besitzt. 
Jeder hat so viel Stimmen, so viel Mal er fuͤnf Aktien besitzt; Keiner 
kann aber mehr als fünf Stimmen haben. Zum Beispiel geben fünf bis zehn 
Aktien erxkl. Eine Stimme, zehn bis vierzehn inkl. zwei Stimmen. 
Der zur Theilnahme an der Generalversammlung berechtigte Aktionair 
kann sich kraft schriftlicher Spezialvollmacht durch einen stimmberechtigten Ak- 
tionair darin vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muß seine Vollmacht, 
nachdem er sie als richtig bescheinigt, beim Eintritt in die Versammlung dem 
Vorsitzenden übergeben. Einer und derselbe Bevollmächtigte kann mehrere 
stimmberechtigte Aktionaire vertreten; er hat so viel Stimmen, als seine Voll- 
machtgeber haben würden, jedoch nicht über das oben festgesetzte Marimum 
von fünf Stimmen hinaus, wobei indeß seine eigenen Stimmen nicht mitge- 
rechnet werden. 
Die Aktien der in der Generalversammlung erscheinenden oder vertrete- 
nen Aktionaire müssen vor der Generalversammlung entweder bei den Bankiers 
der Gesellschaft oder bei der Kasse der Gesellschaft hintergelegt werden, welche 
dagegen einen Empfangschein und eine mit dem Namen des Aktionairs be- 
zeichnete Personal-Eintrittskarte ertheilen. 
Artikel 35. 
Die Generalversammlung tritt jährlich an dem 15. Mai in Danzig zu- 
sammen; fällt dieser auf einen Sonn= oder Festtag, so ist sie auf einen ber 
nächsten drei Tage zu berufen. ç 
Der Tag der Versammlung wird den Aktionairen einen Monat vorher 
dunch zweimatge Insertion in die sofort zu erwähnenden Blätter bekannt 
emacht. « 
8 In dieser Versammlung erstattet der Verwaltungsrath den Aktionairen 
Bericht uͤber die Lage der Gefellschaft. di 
ie
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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