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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 156 — 
liche Bekanntmachung mit Angabe der Nummer der Aktie. An die Stelle sol- 
cher erloschenen Aktien können neue in derselben Anzahl kreirt und für Rech- 
nung der Gesellschaft veräußert werden. Der Verwaltungsrath ist auch befugt, 
die fälligen Einzahlungen nebst der Konventionalstrafe gegen die ersien Abtionaire 
gerichrlich einzublagen, so lange dieselben noch gesetzlich dafür verhaftet sind. 
Durch die obigen Bestimmungen wird an der Vorschrift im Paragraph 
eilf Nummer zwei des Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom neunten No- 
vember achtzehnhundert drei und vierzig nichts geändert; jedoch ist nach er- 
folgter Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktie die 
Uebertragung der aus den geleisteten Zahlungen entspringenden Rechte und 
Verbindlichkeiten an einen Dritten zulässig. 
9. 8. 
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims- 
Quittungen ertheilt und nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages 
gegen die Aktiendokumente ausgewechselt. 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welchen 
Bestimmungen es auch sei, zu keiner Zahlung verpflichtet, den einzigen Fall der 
oben im Paragraph sieben vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. 
F. 10. 
Jeder Aktionair hat gleich nach der Zeichnung oder Erwerbung einer 
Aktie in dem Landgerichtsbezirke Düsseldorf Domizil zu nehmen. 
Diejenigen Aktionaire, welche dieses unterlassen, werden so angesehen, als 
hätten sie ihr Domzil auf dem Sekretariate des Handelsgerichts zu Düsseldorf 
genommen. , 
Mehrere Rechtsnachfolger oder Repraͤsentanten eines Aktionairs sind 
nicht kbefugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszunben; sie können diese 
Rechte nur zusammen und nur durch Eine Person wahrnehmen lassen. 
F. 11. 
Die Uebertragung einer Aktie erfolgt durch einfache Ueberlieferung des 
Aktiendokamentes. 
S. 12. 
Wemn angeblich verlorene oder vernichtete Aktien oder Dividendenscheine 
mortifizirt werden sollen, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischen- 
radumen von vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzu- 
liefern oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. 
Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, 
die Dokumente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, 
so erklärt das betreffende Landgericht die Dokumente für nichtig. Der Ver- 
waltungsrath veröffentlicht diesen Beschluß durch die zu den Bekanntmachungen 
der
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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