Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 212 — 
unter drei Monaten, und im Falle der erheblichen Mißhandlung oder Körper- 
verletzung (G. 192.a3.) auf Gefängniß nicht unter vier Wochen zu erkennen. 
Diese Ermäßigung der Strafe bleibt ausgeschlossen, wenn das Verbrechen 
gegen leibliche Verwandte in aufsteigender Linie begangen wird. 
S. 217. 
In folgenden Fällen soll die Gefängnißstrafe nicht unter drei Mona- 
ten sein: 
1) wenn Ackergeräthschaften, oder Thiere, welche zum Ackerbau gebraucht 
2 
3 
4 
5 
6 
werden, von dem Felde, Thiere von der Weide, Wild aus umzäunten 
Gehegen, Fische aus Teichen oder Behältern, Bienenstöcke von dem 
Stande, Tuche, Linnen, Gewebe oder Garne von dem Rahmen oder von 
der Bleiche gestohlen werden; 
wenn Früchte oder andere Bodenerzeugnisse, welche bereits geerntet sind, 
von Feldern oder Wiesen oder aus Gärten gestohlen werden; 
wenn geschlagenes Holz aus dem Walde oder von der Ablage, oder 
wenn Schwemm= oder Flößholz gestohlen wird; 
wenn eine Person, welche für Lohn oder Kost dient, den Diebstahl gegen 
ihre Herrschaft oder gegen einen Dritten verübt, welcher sich in der 
Wohnung der Herrschaft befindet; ingleichen wenn ein Arbeiter, Geselle 
oder Lehrling den Diebstahl in der Wohnung, der Werkstätte oder dem 
Waarenlager des Meisters oder Arbeitgebers begeht, oder wenn eine 
Person, welche in einer Wohnung gewöhnlich arbeitet, in dieser Woh- 
nung stiehlt; 
wenn ein Gastwirth oder ein Dienstbote desselben Sachen eines aufge- 
nommenen Gastes, oder wenn ein aufgenommener Gasi in dem Gast- 
hause stiehlt; 
wenn der Diebstahl in einem bewohnten Gebäude entweder zur Nachtzeit 
oder von zwei oder mehreren Personen begangen wird. 
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann die 
Strafe bis auf vierzehn Tage Gefängniß ermäßigt werden. 
. 218. 
Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren und Stellung unter Polizeiaufsicht 
tritt in folgenden Fällen ein: 
1) wenn aus einem zum Gottesdienste besiimmten Gebäude Gegenstände 
gestohlen werden, welche dem Gottesdienste gewidmet sind; 
wenn in einem Gebäude oder in einem umschlossenen Raume vermittelst 
Einbruchs oder Einsteigens gestohlen wird; 
3) wenn der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung uines Ge- 
iudes 
aͤude
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment