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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

240 Verfassungsurkunde. § 123. 
günstigen Bedingungen aufzunehmen; eine Verfügung darüber, daß 
die Zinsen und Tilgungsquoten dieses Anlehens aus Steuermitteln 
zu bezahlen, und daß zu diesem Zweck Steuern in bestimmten Be- 
trägen zu erheben seien, enthält ein solcher Beschluß nicht. Mit den 
Steuern haben Anlehen die Eigenschaft gemein, als Deckung für 
staatliche Ausgaben zu dienen; aber die Verfassungsurkunde wirft 
diese beiden Deckungsmittel nirgends zusammen, hält sie vielmehr 
scharf auseinander und läßt in § 109 als Deckungsmittel für den 
laufenden Staatsbedarf neben dem Ertrag des Kammerguts nur 
die Steuern zu (vgl. S. 202). Aus der Gemeinsamkeit der Zweckbe- 
stimmung darf daher nicht auf die Gemeinsamkeit der Anwendung 
des § 181 Vl. geschlossen werden. 
Anlehensaufnahmen führen wegen der Notwendigkeit der Ver- 
zinsung und Tilgung regelmäßig zu einer Erhöhung der Landes- 
steuerlast und beeinflussen so die Beschlußfassung über die Abgaben- 
verwilligung, bei welcher der Abgeordnetenkammer eine bevorrechtete 
Stellung zukommt; allein diese Wirkung haben sie mit zahlreichen 
anderen Gesetzentwürfen gemein, die staatliche Ausgaben mit sich 
bringen und dadurch zu einer Erhöhung der Steuerlast beitragen; 
es ist noch von keiner Seite in der Theorie oder Praxis die Be- 
hauptung aufgestellt worden, daß derartige finanzielle Nebenwir- 
kungen eines Gesetzes den Tatbestand einer Abgabenverwilligung im 
Sinne des § 181 erfüllen. 
Ihrem inneren Wesen nach bildet die Anlehensaufnahme keinen 
geeigneten Gegenstand für die finanzgesetzliche Regelung; denn die 
Anlehensaufnahme begründet für den Staat absolut bindende zivil- 
rechtliche Verpflichtungen, die weit über den Zeitraum der Geltung 
des Finanzgesetzes hinausreichen. 
In Wirklichkeit beruhen auch die württemb. Staatsanlehen zum 
größten Teil auf ordentlichen Gesetzen, die unter bewußt gleichbe- 
rechtigter Mitwirkung der beiden Kammern beschlossen worden sind. 
Als mit dem Beginne des Baues von Staatseisenbahnen die 
Anlehensaufnahmen in den Vordergrund traten, wurde im ordent- 
lichen Gesetzgebungsweg mit dem Eisenbahngesetz vom 18. April 
1843 in Art. 4 die grundlegende Bestimmung gegeben: „Zu Be- 
streitung des weiteren Aufwands werden Staatsanlehen aufgenom-
	        

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