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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 215 — 
fängniß nicht unter sechs Monaten, sowic auf zeitige Untersagung der Aus- 
übung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. 
g. 243. 
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldbuße 
von funfzig bis zu Eintausend Thalern, sowie mit zeitiger Untersagung der 
Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte wird bestraft: 
1) wer sich wissentlich unrichtiger, zum Messen oder Wiegen bestimmter 
2) 
3) 
4 
6) 
gleich 
(Nr. 1391.) 
Werkzeuge zum Nachtheile eines Andern bedient; 
wer einen Ankaufer von Gold oder Silber über die Eigenschaften dieser 
Waare hintergeht, indem er ihm geringhaltigeres Gold oder Silber für 
vollhaltigeres verkauft; 
wer ächte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Beschneiden, 
Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig ausgiebt oder 
auszugeben versucht; 
wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständ- 
nisse mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig ausgiebt oder 
auszugeben versucht; 
wer Geldpackete, die mit einem öffentlichen Siegel verschlossen und mit 
Angabe des Inhaltes versehen sind, zu ihrem vollen Inhalte ausgiebt 
oder auszugeben versucht, obgleich er weiß, daß sie eröffnet und ihr In- 
halt verringert worden; 
wer in der Absicht, eine verhängte Exrekution abzuwenden oder hinaus- 
zuschieben, von einem Postscheine über eine Versendung von Geld oder 
anderen Werthgegenständen Gebrauch macht, obgleich er weiß, daß der 
versendete Brief, oder das versendete Packet dasjenige nicht enthält, 
was durch den Posischein als abgesendet nachgewiesen werden soll; 
wer Grenzsteine oder andere zur Bezeichnung einer Grenze oder des 
Wasserstandes bestimmte Merkmale zum Nachtheile eines Andern weg- 
nimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder falschlich setzt; 
wer Urkunden, welche ihm entweder gar nicht, oder nicht ausschließlich 
gehüren, zum Nachtheile eines Andern vernichtet, beschädigt, oder unter- 
drückt. 
g. 251. 
Die Urkundenfälschung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zu- 
mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweiitausend Thalern bestraft, 
5 wenn 
8*
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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